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Landgericht Traunstein: Postfach im Impressum einer Webseite nicht ausreichend

Eine einfache Angabe des Postfachs im Impressum einer Website ist ein Wettbewerbsverstoß. Weitere Angaben wie die Telefonnummer, das Vereinsregister oder die E-Mail-Adresse dürfen nicht fehlen.
/ Achim Sawall
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Das Impressum von Golem.de (Bild: Achim Sawall/Golem.de)
Das Impressum von Golem.de Bild: Achim Sawall/Golem.de

Die Angabe eines Postfachs im Impressum einer Webseite genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen für einen Onlineauftritt. Das Urteil des Landgerichts Traunstein gab die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Bahr in ihrem Blog bekannt(öffnet im neuen Fenster) . Eine solche Angabe ist nach Ansicht des Gerichts keine ladungsfähige Adresse und damit unzulässig. Es folgen weitere Angaben wie Telefon, Vereinsregister oder E-Mail-Adresse.

Hierbei handle es sich um einen Wettbewerbsverstoß, erklärte das Gericht. Laut Angaben der Kanzlei folgt das Gericht aus Oberbayern damit der herrschenden Rechtsprechung, wonach Postfach-Informationen nicht genügen, um den Vorschriften des Paragraf 5 Telemediengesetz zu genügen. Für Diensteanbieter und Anbieter publizistischer Inhalte gibt es die Anbieterkennzeichnung (Impressum) im Telemediengesetz und im Rundfunkstaatsvertrag.

Falls der Betreiber der Website mit dem Titel Sachverständigenkammer sein Impressum nicht überarbeitet, droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro und Ordnungshaft bis zu sechs Monaten.

Rechtsanwalt Christian Solmecke(öffnet im neuen Fenster) sagte Golem.de: "Nein, für Webseitenbetreiber kommt das Urteil des Landgerichts Traunstein nicht überraschend. Dies ist schon lange gängige Rechtsprechung. Nach Paragraf 5 des Telemediengesetzes muss die Anschrift vollständig, also mit Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer erscheinen. Die Angabe einer bloßen Postfachadresse wurde schon unter der Fassung des Teledienstgesetzes - bereits im März 2007 - als nicht genügend angesehen. Mit Inkrafttreten des Telemediengesetzes wurde nochmals verdeutlicht, dass es sich bei der angegebenen Adresse um eine ladungsfähige Anschrift handeln muss."


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