Landgericht Köln: Drosselung bei der Telekom wird erst einmal verboten

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat eine Klage gegen die Deutsche Telekom zu den Drosselungsklauseln in DSL-Verträgen gewonnen. Das gab die Verbraucherorganisation am 30. Oktober 2013 bekannt(öffnet im neuen Fenster) . Gegen das Urteil des Landgerichts Köln (Aktenzeichen 26 O 211/13) ist Widerspruch möglich.
Da die Telekom-Tarife als Internetflatrate und unter der Angabe Maximalgeschwindigkeit beworben werden, sieht die Verbraucherzentrale die nachträgliche Drosselung über eine Klausel als "unangemessene Benachteiligung" an. Vorstand Klaus Müller: "Kunden sollten über die gesamte Laufzeit die Sicherheit haben, dass das versprochene Surftempo nicht reduziert wird."
Das Landgericht Köln gab der Verbraucherzentrale Recht und erklärte die Klauseln für unzulässig. Dies gilt für Call-&-Surf-Tarife mit einer maximalen Übertragungsgeschwindigkeit von 50 MBit/s oder mehr. Für Tarife mit geringeren Geschwindigkeiten hat die Telekom zudem anerkannt, dass eine Drosselung auf 384 KBit/s unzulässig ist. Die Telekom hatte die Drosselung hier bereits auf 2 MBit/s erhöht. Jetzt hat der Konzern vor Gericht den Unterlassungsanspruch zu der 384-KBit/s-Drosselung eingeräumt, damit ist dies bereits rechtskräftig.
Sollte die Entscheidung rechtskräftig werden, müsste die Telekom die Passagen aus den betroffenen Flatrate-Verträgen streichen und dürfte sich auch gegenüber ihren Kunden nicht mehr auf diese berufen. Für eine Bremsung bestünde dann keine wirksame Rechtsgrundlage. Auch die Bevorzugung Telekom-eigener Dienste wie IP-TV gegenüber denen der Konkurrenz wäre damit nicht mehr möglich.
Der Sprecher der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, Thomas Bradler, sagte Golem.de: "Heute war die Urteilsverkündigung, die Berufung geht vor das Oberlandesgericht. Ich gehe fest davon aus, dass die Telekom Revision einlegen wird."



