Landgericht Koblenz: 1&1 darf DSL-Tarif nicht mit Glasfaser bewerben

1&1 darf in einer Adressabfrage nach Glasfaserverfügbarkeit einen Glasfaser-DSL-Tarif nicht als FTTH-Verfügbarkeit ausweisen. Das hat das Landgericht Koblenz in einer Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) entschieden (PDF)(öffnet im neuen Fenster) . Ramona Pop, Vorständin des VZBV, sagte am 20. Oktober 2025: "Wer scheinbar Glasfaser verspricht, aber nur DSL liefern kann, täuscht Verbraucherinnen und Verbraucher. Sie dürfen nicht mit falschen Highspeed-Internet-Verheißungen zum Vertragsabschluss bewogen werden."
Am 3. April 2024 veröffentlichte 1&1 die strittige Werbung auf der Startseite. Nach Eingabe der Adresse wurden zum Zeitpunkt der Abmahnung Treffer angezeigt, auch wenn wegen fehlender Glasfaser lediglich DSL-Tarife nutzbar waren. Das Ergebnis besagte: "1&1 Glasfaser-DSL-Anschluss verfügbar" , begleitet von einem großen grünen Haken zur Bestätigung.
VDSL ist kein FTTH
Das Ergebnis der Verfügbarkeitsprüfung bei 1&1 enthielt laut Verbraucherzentrale zwar "versteckte Hinweise darauf" , dass die Glasfaser-DSL-Tarife keine echten Glasfasertarife seien: "Profitieren Sie schon heute mit modernster Vectoring-Technologie vom Glasfaseranschluss des Telekommunikationsverteilers in Ihrer Nähe."
Das reichte nach Überzeugung des Gerichts aber nicht aus, um die Irreführung der Verbraucher aufzuheben. Es gebe für sie keinen Anlass und schon gar keine Verpflichtung, sich nach Informationen umzusehen, die der durch die Werbung erzeugten Annahme eines echten Glasfaseranschlusses entgegenstehen.
Die Verbraucherzentrale hat das Urteil vom 16. September 2025 mit dem Aktenzeichen 3 HK O 69/24 am 20. Oktober 2025 veröffentlicht. 1&1 ist gegen das Urteil in Berufung gegangen.



