Landgericht Frankfurt: Nutzer muss Filesharing-Fahndern nicht die Wahrheit sagen

Die Wahrheitspflicht eines wegen illegalen Filesharings Beschuldigten reicht nicht so weit, dass er sich einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Urheberrechtsverletzung aussetzen muss. So hat das Landgericht Frankfurt geurteilt.

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Landgericht Frankfurt: Nutzer muss Filesharing-Fahndern nicht die Wahrheit sagen
(Bild: Sean Gallup/Getty Images)

Ein Internetnutzer müsse Ermittlern bei einer Filesharing-Abmahnung nicht die Wahrheit sagen, wenn er dadurch eine strafrechtliche Verfolgung wegen Urheberrechtsverletzung befürchten müsse. Das habe das Landgericht Frankfurt entschieden, berichtet das Blog der Medienrechtskanzlei Wilde Beuger Solmecke. Ein Filesharing-Nutzer hatte seinen Internetanschluss auf seinen minderjährigen Sohn angemeldet. Die Fahnder mahnten das Kind wegen illegalen Filesharings ab.

Der Rechteinhaber verlangte die Kosten für die Abmahnung wegen falscher Angaben und klagte deswegen. Doch das Landgericht entschied (Az. 2-3 O 152/12) in dem jetzt veröffentlichten Urteil, dass der Filesharer nicht für die Kosten aufkommen muss. "Er brauchte hier den Rechteinhaber bei einer unzutreffenden Auskunft nicht darüber aufklären, weshalb diese falsch ist. Das Gericht begründete das damit, dass die sogenannte prozessuale Wahrheitspflicht nicht so weit reicht, dass der Anschlussinhaber sich einer strafrechtlichen Verfolgung wegen einer Urheberrechtsverletzung aussetzen muss", so Rechtsanwalt Christian Solmecke.

Der Filesharing-Nutzer hatte nachweisen können, dass er noch vor der Rechtsverletzung seinem Internet Service Provider den richtigen Namen mitgeteilt hatte. Doch dies wurde nicht umgehend dem Netzbetreiber mitgeteilt.

Der Bundesgerichtshof hatte entschieden (I ZR 74/12), dass sich technisch nicht versierte Eltern keinen IT-Experten ins Haus holen müssen, um angesichts möglichen Filesharings ihrer Kinder kostenpflichtige Klagen zu vermeiden. Eltern müssen ihre Kinder zwar belehren, ohne konkreten Anlass aber nicht überwachen. Sie haften also nicht, wenn sie die Nutzung etwa von Tauschbörsen verboten hatten. Es ging in dem Prozess um die Frage, welche Aufsichtspflichten Eltern gegenüber einem 13-Jährigen haben, der illegal Musik im Internet getauscht haben soll.

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spiderbit 11. Jan 2013

ähh ja und was ist der unterschied dazu ob ich 5 leuten im Internet ein paar bits von...

IT.Gnom 11. Jan 2013

Leider wird hier im Sinne der Content-Mafia die Wahrheit zensiert. Muss ich die Politiker...

frischmilchpups 10. Jan 2013

weil sie sonst kein geld kriegen, da der Vertrag nichtig ist und das Geld zurückgezahlt...

NeoTiger 10. Jan 2013

Die Wahrheitspflicht gilt bei Zivilprozessen §138 ZPO. Das Auskunftsverweigerungsrecht...



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