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Landgericht Frankfurt: Megaupload war in Deutschland nicht eindeutig strafbar

Ein deutsches Gericht will dem FBI nicht bei der Verfolgung eines Megaupload-Beschäftigten helfen. "In den USA haben sie einen weltweiten Medienhype um die Schließung von Megaupload starten können. In Deutschland ist das nicht so eindeutig" , sagte Rechtsanwalt Christian Solmecke.
/ Achim Sawall
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Megaupload-Gründer Kim Dotcom im Januar 2012 vor Gericht (Bild: Pool/AFP/Getty Images)
Megaupload-Gründer Kim Dotcom im Januar 2012 vor Gericht Bild: Pool/AFP/Getty Images

Das Landgericht Frankfurt hat ein Rechtshilfeersuchen im Zusammenhang mit dem Sharehoster abgelehnt. Das berichtet(öffnet im neuen Fenster) Rechtsanwalt Christian Solmecke. Die Entscheidung vom Mai 2012 wurde in diesen Tagen veröffentlicht.

Bei der Durchsuchung seiner Villa im Januar 2012 durch Einsatzkommandos und die Polizei wurden Kim Dotcom und vier seiner Mitarbeiter verhaftet, die USA fordert seine Auslieferung. Der Sharehoster Megaupload wurde wegen Vorwürfen auf Urheberrechtsverletzungen offline genommen. Dotcom ist auf Kaution frei.

Solmecke schreibt dazu: "Im Zusammenhang damit stellte das FBI ein Rechtshilfeersuchen an die deutsche Justiz." Ziel war eine Vermögensabschöpfung gegen einen der Beschuldigten. Ein Amtsgericht in Frankfurt am Main hatte dem zunächst stattgegeben, doch der Betroffene legte dagegen Beschwerde ein. Das Landgericht Frankfurt beschloss (Aktenzeichen 5/28 Qs 15/12), dass das Rechtshilfeersuchen der USA abgelehnt werden muss, weil nach deutschem Recht nicht eindeutig eine Urheberrechtsverletzung vorläge. Hiervon könne nicht ausgegangen werden, so das Landgericht.

Eine Strafbarkeit ließe sich nur begründen, wenn der Beschuldigte Megaupload-Mitarbeiter direkt für die illegale Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Dateien durch einige Nutzer verantwortlich gemacht werden könnte. Und dies sei hier nicht ersichtlich. Allenfalls eine Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung könnte angenommen werden.

Das Gericht konnte jedoch keine abschließende Entscheidung treffen und legte den Streitfall dem Oberlandesgericht Frankfurt zur endgültigen Entscheidung vor.

Solmecke sagte Golem.de: "Interessant ist, dass der Sachverhalt nach deutschem Recht geprüft wurde. Und da haben sie gesagt, dass der bloße Betrieb eines Filehosters nicht sofort eine Strafbarkeit annehmen lässt. Das entspricht auch der der zerstrittenen Rechtsprechung in Deutschland zur Haftung von Filehostern allgemein. In den USA haben sie einen weltweiten Medienhype um die Schließung von Megaupload starten können. In Deutschland ist das nicht so eindeutig."


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