Landgericht Frankfurt: Facebook-Button räumt allen Nutzungsrechte ein

Das Landgericht Frankfurt hat sich eingehend mit dem Facebook-Share-Button beschäftigt: Wer diesen verwendet, überträgt weitergehende Nutzungsrechte an jeden bei Facebook.

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Facebook-App
Facebook-App (Bild: Stoyan Nenov/Reuters)

Das Landgericht Frankfurt am Main ist der Meinung, dass die Bereitstellung des Share-Buttons von Facebook bedeutet, dass Nutzungsrechte an jedes Mitglied des sozialen Netzwerks übertragen werden. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Aktenzeichen 2-03 S 2/14) vom 17. Juli 2014 wurde heute vom IT-Anwalt Christian Solmecke veröffentlicht.

Darin heißt es: "Durch die Bereitstellung des 'Share-Buttons' hat die Klägerin somit nicht unzweideutig zum Ausdruck gebracht, dass sie über das Setzen eines Links nebst Ankündigungstext hinaus weitergehende Nutzungsrechte an jeden Facebook-Nutzer übertragen hat." Zur Übernahme von kompletten fremden Texten oder Bildern auf die eigene Internet- oder Facebookseite werde jedoch keine Berechtigung erteilt, so das Gericht.

Weil der Beklagte nicht lediglich die "Share-Funktion" bedient habe, sondern den Beitrag vollständig auf den eigenen Facebook-Auftritt kopiert hat, seien die Urheber- beziehungsweise Nutzungsrechte der Klägerin verletzt worden.

Solmecke: "Für die Nutzer ist die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt von großem Vorteil. Selbst wenn sie abgemahnt werden sollten, weil zum Beispiel ohne Zustimmung des Fotografen Vorschaubilder über Facebook verbreitet werden, können sie den ursprünglichen Blog-Betreiber mit dem Argument in Regress nehmen, er habe genau für diese Teilen-Funktion eine Lizenz erteilt."

Das Urteil habe auch Bedeutung für andere soziale Netzwerke wie Twitter, Google+ oder Pinterest. Auch dort dürfte in dem Anbringen des entsprechenden Teilen-Buttons eine Lizenzerteilung zur entsprechenden Bild- und Textnutzung zu sehen sein, so der Anwalt.

Betreiber von Internetseiten sollten sich von Fotografen oder Agenturen die entsprechenden Rechte einräumen lassen. So sollte im Lizenzvertrag geregelt sein, dass die eingekauften Bilder auch in den sozialen Netzwerken verwendet werden dürfen.

Wer durch das Teilen eines Beitrags auf einer Facebookseite Vorschaubilder erzeugt, sollte unbedingt Webseiten nutzen, die eine Teilen-Funktion verwenden. Es sollte nicht einfach der Link zur Internetseite bei Facebook gepostet, sondern der echte Facebook-Share-Button auf der ursprünglichen Webseite verwendet werden.

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