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Landesdatenschützer: Bei Dashcam-Nutzung drohen hohe Geldstrafen

Nach dem Urteil gegen die Verwendung von Dashcams betont ein Landesdatenschützer, dass das Recht, im öffentlichen Raum nicht gefilmt zu werden, mit Strafen bis 300.000 Euro bewehrt sei.
/ Achim Sawall
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Typische Aufnahme einer Dashcam (Bild: BW Jinxing/CC BY 2.0)
Typische Aufnahme einer Dashcam Bild: BW Jinxing/CC BY 2.0

Aus Sicht des Landesdatenschutzbeauftragten Niedersachsens ist das Urteil zum Einsatz von Autokameras "ein gutes Zeichen für den Datenschutz" . Der Neuen Osnabrücker Zeitung sagte Michael Knaps, Sprecher des Landesdatenschutzbeauftragten Joachim Wahlbrink: "Das Recht, im öffentlichen Raum nicht gefilmt zu werden, wiegt allerdings schwerer als das Recht eines privaten Autofahrers, aus einem diffusen Sicherheitsbedürfnis heraus permanent alles mitzuschneiden."

Dies sei "bußgeldbewehrt" , laut Bundesdatenschutzgesetz könnten Strafen bis zu 300.000 Euro fällig werden, "etwa für Firmen, die im großen Stil gegen das Gesetz verstoßen."

Selbst die Polizei dürfe "nur bei einem begründeten Anfangsverdacht" solche Filmaufnahmen machen. "Richtig schlimm wird es" , sagte Knaps, "wenn in diesen privat aufgenommenen Filmen dann Kennzeichen und Gesichter zu erkennen sind, und diese Filme dann im Internet landen."

Zudem stelle sich die Sinnfrage: "Wenn man statistisch gesehen alle 15 Jahre in einen Unfall verwickelt ist, macht es doch überhaupt keinen Sinn, sozusagen vorbeugend für den Fall der Fälle Tag für Tag alles zu filmen" , sagte Knaps.

Wer "aus touristischen Gründen" , etwa bei einer Urlaubsfahrt, ein kurzes Stück mitschneide, dürfe dies durchaus tun, sagte Knaps.

Der Sprecher der Polizeiinspektion Osnabrück hatte im Januar 2014 erklärt(öffnet im neuen Fenster) , dass es in Deutschland eine ansteigende Tendenz bei der Nutzung von Dashcams gebe.

Das Verwaltungsgericht Ansbach hatte geurteilt, dass Dashcams unter bestimmten Umständen unzulässig seien. Eine Veröffentlichung der Aufnahmen im Internet sei ebenso unzulässig wie das Anfertigen der Aufnahmen zur Übermittlung an Dritte. Das betreffe auch das Filmen mit dem Zweck, die Aufnahmen der Polizei zu übergeben.


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