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Landesarbeitsgericht: Wer unbefugt Daten löscht, kann fristlos gekündigt werden

Wer Daten seines Arbeitsgebers eigenmächtig löscht, kann ohne Abmahnung fristlos gekündigt werden. Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht entschieden, das die Löschung von einem Gutachter prüfen ließ.
/ Achim Sawall
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Entfernen und Ende (Bild: Achim Sawall/Golem.de)
Entfernen und Ende Bild: Achim Sawall/Golem.de

Offenbar weil sich ein Beschäftigter über eine Verlängerung der Probezeit geärgert hatte, löschte er Unternehmensdaten. Das rechtfertigt nach Ansicht des Hessischen Landesarbeitsgerichts eine fristlose Kündigung, wie aus einem Urteil vom 5. August 2013(öffnet im neuen Fenster) hervorgeht, das im März 2014 veröffentlicht wurde(öffnet im neuen Fenster) .

Laut der Darstellung des betroffenen IT-Unternehmens aus Frankfurt hat der Account-Manager auf dem Outlook-Exchange-Server der Firma sämtliche E-Mails, Kundenkontakte und -Termine sowie das Adressbuch mit den Kontakten gelöscht.

Den Ermittlungen eines Sachverständigen zufolge handelte es sich um 144 Kontakte, 51 E-Mails, 167 Aufgaben und 12 Termine. Strafrechtliche Ermittlungen wurden eingestellt. Ein Arbeitsgericht hatte zuvor nur eine ordentliche Kündigung für gerechtfertigt bewertet.

Die umfangreiche Datenlöschung am 29. und 30. Juni 2009 habe das Vertrauen in die Integrität des Beschäftigten vollständig zerstört, so das Landesarbeitsgericht. Die Daten stünden in der Verfügungsmacht des Arbeitgebers. Eine eigenmächtige Löschung sei ein so erheblicher Verstoß, dass die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt sei, meinte das Landesarbeitsgericht.

Auch eine Abmahnung sei hier nicht notwendig gewesen. Der Kläger habe genau gewusst, dass die Löschung der Daten vom Arbeitgeber auf keinen Fall hingenommen würde. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Die Firma wird jedoch verurteilt, an den früheren Mitarbeiter 8.246 Euro ausstehendes Gehalt zu zahlen.


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