Landesarbeitsgericht Hamm: Entlassung wegen Facebook-Äußerungen ist rechtens
Wer auf seiner privaten Facebook-Seite seinen Arbeitgeber beschimpft, kann dafür ohne Abmahnung entlassen werden. Das hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden.

Die Entlassung eines Auszubildenden für Mediengestaltung, der bei Facebook über seinen Chef geschimpft hatte, ist rechtens. Das hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden, wie das Blog der Medienrechtskanzlei Wilde Beuger Solmecke berichtet. Das Urteil (Aktenzeichen 3 Sa 644/12) vom 10. Oktober 2012 wurde jetzt veröffentlicht.
Der 26-jährige Auszubildende war fristlos gekündigt worden, weil er in seinem privaten Facebook-Profil unter "Arbeitgeber" geschrieben hatte: "Menschenschinder und Ausbeuter", "Leibeigener-Bochum" und "dämliche Scheiße für Mindestlohn".
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat damit eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Bochum vom März 2012 aufgehoben und die Kündigung doch für zulässig erklärt. Das Arbeitsgericht Bochum hatte vor einer Kündigung eine Abmahnung oder ein Kritikgespräch mit dem Azubi gefordert.
"Das Facebook-Profil und damit die Beleidigungen seien einer Vielzahl von Personen zugänglich gewesen und der Auszubildende habe nicht damit rechnen können, dass diese für eine Vielzahl von Personen einsehbaren Beleidigungen für das Ausbildungsverhältnis folgenlos bleiben würden", zitiert Rechtsanwalt Christian Solmecke aus dem Urteil. "Durch diese Entscheidung wurde erstmalig dezidiert zu der Frage Stellung bezogen, ab wann entsprechende Aktivitäten eines Mitarbeiters nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt sind und zu einer wirksamen Kündigung führen können", erklärte der Anwalt.
Arbeitnehmer seien zwar berechtigt, unternehmensöffentlich auch Kritik am Arbeitgeber und den betrieblichen Verhältnissen zu äußern, unter Umständen auch in überspitzter oder polemischer Form. Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, stellten aber einen erheblichen Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dar.
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