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Ladeinfrastruktur: Ein Preisschild für alle Schnelllader

Die Bundesregierung verlangt eindeutige Preisangaben für das Ad-hoc-Laden von Elektroautos . Eine nächtliche Blockiergebühr hält sie für "lebensfremd" .
/ Friedhelm Greis
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Ältere Schnelllader an 50-kW-Säulen müssen künftig einen Preis für Ad-hoc-Laden nennen. (Bild: Friedhelm Greis/Golem.de)
Ältere Schnelllader an 50-kW-Säulen müssen künftig einen Preis für Ad-hoc-Laden nennen. Bild: Friedhelm Greis/Golem.de

Betreiber von öffentlichen Schnellladern müssen künftig den Strompreis für Ad-hoc-Laden direkt auf den Säulen angeben. Das geht aus einem Verordnungsentwurf (PDF)(öffnet im neuen Fenster) des Bundeswirtschaftsministeriums zur Änderung des Ladesäulenrechts hervor. Die Blockiergebühr an Ladesäulen, die das Ministerium teilweise sehr kritisch sieht, muss ebenfalls angezeigt werden. Von den Änderungen sind Roaming-Angebote nicht betroffen.

Hintergrund der neuen Vorgaben ist die EU-Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (Afir-Verordnung). Der Verordnung zufolge sollen die Nutzer an den Ladesäulen "leicht und bequem bezahlen können, ohne dass ein Vertrag mit deren Betreiber oder einem Mobilitätsdienstleister geschlossen werden muss" . Dies soll mit Zahlungskarten, kontaktlosen Geräten oder in bestimmten Fällen mit einem QR-Code möglich sein. Der Preis für die Energie soll "angemessen, einfach und eindeutig vergleichbar, transparent und nichtdiskriminierend sein" .

Die Verordnung(öffnet im neuen Fenster) gilt seit dem 13. April 2024 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten und hebt damit entsprechende Regelungen der Ladesäulenverordnung (LSV) auf. Die bisherige LSV(öffnet im neuen Fenster) wird komplett durch eine stark gekürzte Neufassung ersetzt. Aufgehoben werden ebenfalls entsprechende Regelungen der Preisangabenverordnung (PANGV), die sich nun ausdrücklich auf die Afir-Verordnung bezieht.

Regierung will Wettbewerbsverzerrungen verhindern

Da die EU-Regelung nicht für die bestehende Ladeinfrastruktur gilt, muss die Bundesregierung vergleichbare Vorgaben zusätzlich beschließen. Für Ladesäulen ab einer Leistung von 50 kW, die vor dem 13. April 2024 errichtet wurden, schreibt die neue PANGV den Betreibern vor, "am Ladepunkt vor Beginn des Ladevorgangs für die gelieferte Elektrizität den Arbeitspreis und im Falle der Erhebung einer Nutzungsgebühr zur Verhinderung einer langen Belegung des Ladepunktes den Preis pro Minute anzugeben" .

Mit der Regelung will die Regierung laut Begründung "Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Anbietern aufgrund unterschiedlicher rechtlicher Vorgaben für bestehende und künftig zu errichtende Ladepunkte" verhindern. "Verbraucher sollten nicht in Abhängigkeit vom – ihnen regelmäßig nicht bekannten – Errichtungszeitpunkt einer Schnellladesäule unterschiedliche dargestellte und verfügbar gemachte Preisinformationen erhalten. Auch sollten die anwendbaren Preiskomponenten übereinstimmen" , heißt es weiter.

Die Preisangabe soll direkt an der Säule über einen Bildschirm, einen Aufkleber oder "eine ähnliche dauerhaft sichtbare Lösung" erfolgen. Die bisherigen Möglichkeiten einer "registrierungsfreien und kostenlosen mobilen Webseite" oder einer "Abrufoption für eine Anzeige auf dem Display eines mobilen Endgerätes" per QR-Code genügten nicht mehr. Die entsprechenden Passagen in der PANGV werden gestrichen.

Mit Blick auf die sogenannte Blockiergebühr an Ladesäulen äußert sich die Bundesregierung kritisch, schränkt diese jedoch nicht ein.

Nächtliche Blockiergebühren "lebensfremd"

"Nicht sachgerecht" erscheine die Erhebung einer Nutzungsgebühr an Normalladepunkten mit vergleichsweise geringer Ladeleistung nach wenigen Stunden, "wenn der Anbieter die kapazitätsgerechte Ladung eines Elektrofahrzeugs innerhalb dieser Zeit nicht gewährleisten kann" .

Weiter heißt es: "Auch zu Zeiten, in denen Fahrzeuge typischerweise länger abgestellt und nicht mehr umgeparkt werden, also nachts oder an Feiertagen, erscheint die Erhebung von Nutzungsgebühren unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kaum akzeptabel. Die Erhebung von Nutzungsgebühren in der Nachtruhe-Zeit von 22 bis 6 Uhr wäre zumindest in Wohngebieten lebensfremd und nicht zumutbar. Nächtliche Nutzungsgebühren an Normalladepunkten würden zudem die nutzerfreundlichsten und netzschonendsten Anwendungsfälle des Ladens unattraktiv machen."

Die EU-Kommission hält in einem FAQ zur Afir-Verordnung(öffnet im neuen Fenster) fest: "Eine Belegungsgebühr, die von Beginn eines Ladevorgangs an erhoben wird, scheint jedoch auf den ersten Blick nicht verhältnismäßig zu sein, um von einer langen Belegung der Ladestation abzuhalten, da sie auch für Situationen gelten würde, in denen die Ladestation nur für die zum Aufladen des Fahrzeugs erforderliche Zeit genutzt wird ."

Inkrafttreten noch unklar

Die Bundesregierung schließt daraus: "Nutzungsgebühren dürften somit, wie von der Europäischen Kommission ausgeführt, erst nach Beendigung des eigentlichen Ladevorgangs erhoben werden." Anbieter wie EnBW berechnen die Gebühr jedoch schon automatisch nach einer Standzeit von 240 Minuten, auch wenn der Ladevorgang noch nicht abgeschlossen ist. Allerdings ist sich die Bundesregierung "der Tatsache bewusst, dass eine endgültige Entscheidung über die Auslegung der Afir im Streitfall durch den Europäischen Gerichtshof erfolgt" .

Wann die neue Regelung in Kraft treten wird, ist noch unklar. Die Ladesäulenbetreiber haben anschließend noch drei Monate Zeit, die Preisaufkleber anzubringen. Nach Einschätzung der Bundesregierung gelten die Preise für Ad-hoc-Laden längerfristig und unterliegen keinen größeren Schwankungen, "daher kann die Preisangabe nach der erstmaligen Umstellung von einem QR-Code-Aufkleber auf einen Aufkleber mit Preisangaben auch weiterhin im Rahmen regelmäßiger Servicemaßnahmen einmal jährlich erfolgen" .


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