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Kundenkonto: Urteil verbietet Mail zu Anmeldebestätigung für Onlineshop

Eine E-Mail-Benachrichtigung zu einem neu eröffneten Kundenkonto ist nicht zulässig, wenn das Konto von einer anderen Person eröffnet wurde. Damit ist jede E-Mail-Bestätigung über die Eröffnung eines Kundenkontos nach Ansicht des Gerichts unerlaubte E-Mail-Werbung und daher verboten.
/ Achim Sawall
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Amazons Einkaufskorb (Bild: Lionel Bonaventure/AFP/Getty Images)
Amazons Einkaufskorb Bild: Lionel Bonaventure/AFP/Getty Images

Laut einem Gerichtsurteil ist die Anmeldebestätigung eines Onlineshops bereits eine unzulässige E-Mail-Werbung. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Pankow-Weißensee ( 101 C 1005/14(öffnet im neuen Fenster) ) hervor. Darin heißt es, die umstrittene "E-Mail beschränkte sich im Wesentlichen auf die Information, dass für den Verfügungskläger bei der Verfügungsbeklagten ein Kundenkonto eingerichtet sei. Ob eine derartige Information Werbung darstellt oder nicht, hängt davon ab, ob der Empfänger dieser Information tatsächlich die Einrichtung des Kundenkontos veranlasst hat. Hat er dies, stellt die Information hierüber für sich genommen noch keine Werbung dar. Hat er dies hingegen nicht, muss sich eine E­-Mail wie die streitgegenständliche aus seiner Sicht als – sogar besonders aufdringliche – Absatzförderungsmaßnahme darstellen und ist damit Werbung."

Der Rechtsanwalt Martin Bahr erklärte(öffnet im neuen Fenster) in seinem Blog, dass es sich bei dem Urteil nicht um die Double-Opt-In-Problematik handele. Es ginge nur um eine Bestätigungsmail bei der Eröffnung eines Kundenkontos in einem Onlineshop. Doch das Urteil bedeute laut Bahr: "Jede E-Mail-Bestätigung über die Eröffnung eines Kundenkontos ist somit nach Ansicht des Gerichts unerlaubte E-Mail-Werbung und daher verboten."

Eine ohne Einverständnis des Empfängers an dessen geschäftlich genutzte E-Mail­-Adresse übersandte Werbung stelle einen Eingriff in den Gewerbebetrieb dar, dessen Unterlassung der Betroffene verlangen kann, weil "derartige E-Mail-Werbung regelmäßig den Betriebsablauf des Gewerbetreibenden beeinträchtigt und ihn nötigt, Arbeitsaufwand für das Sichten und Aussortieren solcher E-Mails aufzuwenden" , heißt es in dem Urteil.

Eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 4. September 2014 bleibt damit aufrechterhalten.


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