Kündigung: Der Chef darf den Browserverlauf auswerten

Ein Landesarbeitsgericht hat die Verwertung der Daten aus dem Browserverlauf eines Beschäftigten erlaubt. Das Bundesdatenschutzgesetz lasse die Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle zu.

Artikel veröffentlicht am , /dpa
Browserverlauf im Firefox besser löschen
Browserverlauf im Firefox besser löschen (Bild: Screenshot: Golem.de)

Firmen dürfen unter Umständen den Browserverlauf eines Beschäftigten auswerten. Das gelte, wenn sich nicht anders klären lasse, ob ein Kündigungsgrund vorliege, berichtet das Personalmagazin unter Berufung auf ein Urteil des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen: 5 Sa 657/15). Dem Beschäftigten war auf dem Dienstrechner eine private Nutzung des Internet nur in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen gestattet.

Der Mitarbeiter hatte die Kündigung erhalten, weil er während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken online war. Um das zu belegen, überprüfte das Unternehmen ohne seine Zustimmung den Browserverlauf. Der Gruppenleiter sei Kollegen immer wieder aufgefallen, weil er das Netz für private Zwecke genutzt habe. Als der Vorgesetzte daraufhin das Datenvolumen des Beschäftigten überprüft habe, sei aufgefallen, dass es außergewöhnlich hoch gewesen sei. Nach einem Gespräch wurde ihm gekündigt. Wenige Tage nach der Kündigung überprüfte der Arbeitgeber den Browserverlauf. Dabei sei herausgekommen, dass der Beschäftigte in 30 Arbeitstagen 16.369 Seitenaufrufe zu privaten Zwecken getätigt habe. Selbst wenn jede Seite nur wenige Sekunden genutzt worden sei, ergebe sich daraus, dass er innerhalb von 30 Tagen an mindestens 5 Tagen nur im privaten Interesse online gewesen sei.

Urteil ist noch nicht rechtskräftig

Der Betroffene reichte Kündigungsschutzklage ein und argumentierte, der Arbeitgeber habe den Browserverlauf ohne seine Zustimmung nicht auswerten dürfen. Er sah sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt.

Doch die Richter hielten in der ersten und zweiten Instanz die Kündigung für begründet. Durch die exzessive private Internetnutzung am Arbeitsplatz habe der Arbeitnehmer gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten in erheblichem Maß verstoßen. Eine Verwertung der Daten aus dem Browserverlauf sei vor Gericht außerdem erlaubt. Das Bundesdatenschutzgesetz erlaube die Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle. Außerdem habe der Arbeitgeber den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nicht anders nachweisen können. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; das Gericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Die Frist läuft bis Anfang April, bisher ist laut Landesarbeitsgericht keine Berufung eingelegt worden.

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ayngush 23. Mär 2016

Wie schon erwähnt meine ich mit privater E-Mail-Nutzung die private E-Mail-Nutzung der...

Stippe 23. Mär 2016

Nach meiner Interpretation werde ich dafür bezahlt, meine Arbeitskraft für die...

whitbread 22. Mär 2016

Haha wenn der Verteidiger dem Stürmer im Strafraum nen Bein stellt, legst Du Dich auch...

SelfEsteem 22. Mär 2016

Das ist leider eine recht naive Sicht. Wenn du einen Mitarbeiter hast, der in unter 40h...



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