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Künast-Urteil:
Warum "Pädophilen-Trulla" ein zulässiger Kommentar sein kann

Die Grünen-Politikerin Renate Künast muss weiterhin wüste Beschimpfungen auf Facebook hinnehmen. Wie begründet das Berliner Kammergericht seine Entscheidung?
/ Friedhelm Greis
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Renate Künast muss sich in bestimmten Zusammenhängen viel gefallen lassen. (Bild: Laurence Chaperon)
Renate Künast muss sich in bestimmten Zusammenhängen viel gefallen lassen. Bild: Laurence Chaperon

Wie weit geht die Meinungsfreiheit in der politischen Diskussion? Der Streit der Grünen-Politikerin Renate Künast mit Facebook könnte zu einer Grundsatzentscheidung führen, falls Künasts Anwälte gegen eine Entscheidung des Berliner Kammergerichts vor das Bundesverfassungsgericht ziehen. Zwar erklärten die Berliner Richter 12 von 22 beanstandeten Kommentaren gegen Künast für unzulässig , doch die 10 zulässigen gehen nach Ansicht von Künasts Anwälten immer noch zu weit.

Dem vollständigen Urteil zufolge, das Golem.de vorliegt, lauten diese unter anderem: "Pädophilen-Trulla" , "Die ist Geisteskrank" , "Ich könnte bei solchen Aussagen diese Personen die Fresse polieren" , "Gehirn Amputiert" oder "Sie wollte auch Mal die hellste Kerze sein, Pädodreck." Als strafbare Beleidigungen im Sinne von Paragraf 185 des Strafgesetzbuches (StGB)(öffnet im neuen Fenster) wurden hingegen Formulierungen wie "Pfui, du altes grünes Dreckschwein ..." oder "Die will auch nochmal Kind sein weil sonst keiner an die Eule ran geht!" eingestuft.

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