Schlechtes Benehmen hebt Sachbezug nicht auf
Auch bei solchen Äußerungen ist nach Ansicht des Gerichts ein Sachbezug gegeben. Dazu heißt es: "Jemanden wegen einer für falsch erachteten Haltung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage abwertend als 'krank im Kopf', 'Gehirn Amputiert' oder 'Geisteskrank' zu bezeichnen, ist ungehörig, überzogen, respekt- und distanzlos; der Bezug zu einer Sachauseinandersetzung wird aber nicht allein deshalb komplett aufgehoben, weil er mit schlechtem Benehmen einhergeht." Der Senat verkennt dabei nach eigenen Angaben nicht, "dass es zu einem Sprachverfall und insbesondere unter Ausnutzung der Anonymität im Internet zu einer Verrohung bis hin zu einer Radikalisierung des gesellschaftlichen Diskurses kommt". Dies könne aber keine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen.
Das Gericht verweist in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2016, mit dem eine Verurteilung wegen Beleidigung einer Staatsanwältin aufgehoben worden war. Diese war als "durchgeknallt", "dümmlich" und "geisteskrank" bezeichnet worden. Auf dieser Basis verneinte das Gericht die Frage Künasts, ob die Rechtsordnung und die Justiz sich nicht stärker schützend vor politische Entscheidungsträger stellen müssten.
"Fresse polieren" keine Gewaltandrohung
Die ebenfalls zulässige Äußerung "Ich könnte bei solchen Aussagen diese Personen die Fresse polieren" ist nach Ansicht des Gerichts zwar ebenfalls als ehrverletzende Herabsetzung einzuordnen. Allerdings ergebe sich für den Leser "mit ausreichender Deutlichkeit", dass der Kommentierende hier nicht zur Gewaltanwendung gegenüber Künast aufrufe, sondern deren angebliche Aussage in dem Blogbeitrag "in besonderem Maße verachtenswert sei und er, der Kommentierende, darüber so aus der Fassung gerate, dass er gewalttätig werden könnte". Daher handele sich auch in diesem Fall "um eine Grenzüberschreitung und um einen verbalen Fehlgriff, allerdings wird die Ebene der polemischen und zugespitzten Kritik nicht verlassen". Auch diese Äußerung sei "in den Sachzusammenhang mit der im Ausgangspost angesprochenen Thematik zu stellen".
Künasts Anwälte, die Media Kanzlei aus Frankfurt am Main, begrüßten zwar prinzipiell das Urteil des Kammergerichts, mit dem immerhin sechs weitere Äußerungen als strafbar erklärt wurden. Allerdings wiesen sie in einer Pressemitteilung darauf hin, dass das Urteil des Bundesverfassungsgericht zu unzulässigen Äußerungen gegenüber Politikern aus einer Zeit stamme, in der es noch keine vermehrten Angriffe auf Politiker auf Kommunal-, Landes- und Bundesebene gegeben habe, "die ebenfalls in Hass und Hetze im Netz ihren Ursprung fanden".
Verfassungsbeschwerde wird geprüft
Zudem hat das Kammergericht ihrer Ansicht nach nicht ausreichend berücksichtigt, dass der unwahre Ausgangspost des bekannten rechtsradikalen Bloggers Sven Liebich für dessen Follower als solcher zu erkennen gewesen sei. "Dieser unwahre Post wurde von den Nutzern nicht nur im Sinne einer Bewertung kommentiert, er wurde auch geteilt und geliket und damit weiterverbreitet. Nach Ansicht des Kammergerichts scheint aber die bewusste Weiterverbreitung von Fake News keine Berücksichtigung zu finden", heißt es.
Da das Kammergericht keine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen hat, prüft die Kanzlei die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil beim Bundesverfassungsgericht. Falls diese angenommen wird, könnte es eine neue höchstrichterliche Entscheidung zu den Grenzen der Meinungsfreiheit im Internet geben.
Oder nutzen Sie das Golem-pur-Angebot
und lesen Golem.de
- ohne Werbung
- mit ausgeschaltetem Javascript
- mit RSS-Volltext-Feed
Künast-Urteil: Warum "Pädophilen-Trulla" ein zulässiger Kommentar sein kann |
- 1
- 2
Meinungsfreiheit? Weißt du was das bedeutet? Das heißt, dass man MEINUNG und KRITIK Kund...
Die Geister die du rufst, die wirst du nicht mehr los. Das Zitat mag falsch sein, aber es...
Ich denke, wir sollten eine Verwässerung der Sprache unterbinden. Rein rechtlich gesehen...
war nun mal so zu verstehen, ob absichtlich oder nicht spielt dabei keine Rolle! Und...