Kriminelle Aktivitäten: Justizministerium schlägt eigenes Darknet-Gesetz vor

Die Bundesregierung plant ein eigenes Gesetz zur Strafbarkeit von Darknet-Marktplätzen. Anbieter von Anonymisierungssoftware wären nicht betroffen.

Artikel veröffentlicht am ,
Tor-Netzwerk (The Onion Router) wäre durch das Darknet-Gesetz nicht gefährdet.
Tor-Netzwerk (The Onion Router) wäre durch das Darknet-Gesetz nicht gefährdet. (Bild: Pixabay)

Das Bundesjustizministerium will den Betrieb von kriminellen Marktplätzen im Internet mit einem eigenen Paragrafen unter Strafe stellen. Verurteilt werden soll nach dem neuen Straftatbestand, "wer eine Handelsplattform im Internet betreibt, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten zu ermöglichen oder zu fördern", zitiert der Spiegel aus einem Gesetzesentwurf aus dem Hause von Justizministerin Christine Lambrecht (SPD). Demnach drohten Tätern bis zu fünf Jahre Haft, in gewerbsmäßigen Fällen sogar bis zu zehn Jahre. Dazu soll ein neuer Paragraf 127 ins Strafgesetzbuch (StGB) eingefügt werden.

Pläne von Bundesrat und Bundesregierung für einen eigenen Darknet-Paragrafen gibt es schon länger. Im geplanten IT-Sicherheitsgesetz 2.0 war zunächst ebenfalls ein entsprechender Straftatbestand vorgesehen. Dieser wurde im Mai dieses Jahres jedoch wieder gestrichen. Der Bundesrat hatte die Gesetzesinitiative bereits im März 2019 beschlossen.

Kritiker wie der Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber befürchteten jedoch, dass auf diese Weise auch Betreiber von Anonymisierungsdiensten wie dem Tor-Netzwerk kriminalisiert werden könnten.

Der Entwurf des Justizministeriums will dem Bericht zufolge nur den Betrieb von Handelsplattformen mit einer klar "kriminellen Ausrichtung" unter Strafe stellen. Die früheren Vorschläge wollten hingegen schon das "Anbieten von Leistungen zur Ermöglichung von Straftaten" bestrafen. Der Bundesratsinitiative zufolge drohte Anbietern einer "internetbasierten Leistung", "deren Zweck oder Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten" zu ermöglichen oder zu fördern, eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.

Plattformen "mit legalem Geschäftszweck" sollen dem neuen Vorschlag zufolge nicht von dem Gesetz betroffen sein, auch dann nicht, wenn sie in Einzelfällen für Straftaten missbraucht werden. Die kriminelle Ausrichtung solle unter anderem daran erkennbar sein, wie eine Seite aufgebaut ist und ob sie einschlägige Verkaufskategorien zum Beispiel für verschiedene Drogen hat. Das Bundesjustizministerium hofft durch das Gesetz laut Spiegel auch darauf, mehr Geld von Darknet-Straftätern beschlagnahmen zu können.

Nachtrag vom 26. November 2020, 10:21 Uhr

Das Portal Netzpolitik.org hat inzwischen den vollständigen Gesetzentwurf veröffentlicht. Demnach soll bei den Ermittlungen möglich sein, Staatstrojaner sowohl per Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) als auch per Online-Durchsuchung einzusetzen.

Der Gesetzeseinleitung zufolge soll für die Betreiber solcher Plattformen nicht das Provider-Privileg gelten, wie es beispielsweise Facebook für die Inhalte seiner Nutzer in Anspruch nimmt. Die Frage, ob auch die Bereitstellung der rein technischen Infrastruktur bereits strafbar ist, wird von dem Gesetz nicht berührt. Ein solcher Fall wird derzeit in Trier in dem sogenannten Cyberbunker-Verfahren behandelt.

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gema_k@cken 27. Nov 2020

Okay cool ... https://www.youtube.com/watch?v=5vPlN6b7sWs

FreiGeistler 26. Nov 2020

Sind aber nur Schuklappen. Lass es. Auch der beste Kommentator lässt mal Mist raus...

FreiGeistler 26. Nov 2020

"wer eine Handelsplattform im Internet betreibt, deren Zweck darauf ausgerichtet ist...

FreiGeistler 26. Nov 2020

Nee, um das Analogon zu physischen Verbindungen über Routen zu ermöglichen. Wird vor...



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