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Kommunikationspflicht: Gericht kritisiert "Ersatzgesetzgeber" Google

Eine E-Mail -Adresse im Impressum muss auch eine Kommunikation ermöglichen. Was wie eine Selbstverständlichkeit klingt, haben Verbraucherschützer im Falle Googles nun auch in zweiter Instanz bestätigt bekommen.
Aktualisiert am , veröffentlicht am / Friedhelm Greis
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Google muss auch per E-Mail für Nutzer erreichbar sein. (Bild: Dado Ruvic/Reuters)
Google muss auch per E-Mail für Nutzer erreichbar sein. Bild: Dado Ruvic/Reuters

Im Streit über die Erreichbarkeit per E-Mail hat der Suchmaschinenkonzern Google in zweiter Instanz eine Niederlage einstecken müssen. Das Berliner Kammergericht bestätigte in seinem Urteil eine Entscheidung des Landgerichts Berlin vom September 2014 , wonach Google über eine im Impressum seiner Webseiten(öffnet im neuen Fenster) genannte E-Mail-Adressse tatsächlich erreichbar sein muss und nicht in automatisierten E-Mails antworten darf, über diese Adresse nicht erreichbar zu sein. Das Urteil vom 23. November 2017(öffnet im neuen Fenster) war in dieser Woche bekanntgeworden (Az.: 12U 124/14).

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV), der gegen Google geklagt hatte, begrüßte die Entscheidung. "Verbraucher haben ein Recht darauf, dass sie Online-Anbieter per E-Mail erreichen und unkompliziert Kontakt aufnehmen können" , sagt Rechtsreferent Heiko Dünkel laut Pressemitteilung(öffnet im neuen Fenster) . "Diese Kommunikation darf ein Unternehmen nicht verweigern, indem es Kundenanfragen gar nicht erst liest."

Google darf Gesetze nicht ignorieren

Kommerzielle Betreiber von Internetdiensten müssen nach Paragraf 5 des Telemediengesetzes(öffnet im neuen Fenster) (TMG) auf ihren Webseiten Angaben machen, "die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post" . Wer eine E-Mail an die von Google angegebene Adresse schickt, erhält jedoch die Antwort: "Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Vielzahl von Anfragen, E-Mails, die unter dieser E-Mail-Adresse support-de@google.com eingehen, nicht gelesen und zur Kenntnis genommen werden können." Stattdessen werden die Nutzer in der E-Mail auf eine Vielzahl von Hilfeseiten verwiesen.

Das Gericht schloss sich der Auffassung der Verbraucherschützer an, dass dieser Umgang mit Kundenanfragen gegen das Telemediengesetz verstößt. Selbst unter der Annahme, dass das von Google praktizierte Verfahren den Verbraucherinteressen im Ergebnis besser diene als eine individuelle Kommunikationsmöglichkeit, bei der sogar alle eingehenden E-Mails unbeantwortet blieben, dürfe sich Google nicht über das Gesetz hinwegsetzen, heißt es in dem Urteil. Google könne "sich nicht als Ersatzgesetzgeber gerieren und unter Hinweis auf Sinn und Zweck der Vorschrift eine zwingend vorgeschriebene Angabe durch eine ihr geeigneter erscheinende Angabe ersetzen" , schreibt das Gericht.

Das Urteil des Kammergerichts ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen. Google hat auf Anfrage von Golem.de noch nicht geantwortet, ob das Urteil akzeptiert oder Revision beantragt wird.

Nachtrag vom 26. April 2018, 21:23 Uhr

Google teilte am Donnerstag auf Anfrage von Golem.de mit, einen Antrag auf Revision des Urteils zu prüfen. Zudem befinde sich das Unternehmen in Gesprächen mit dem VZBV.


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