Koalitionsvertrag: Bundesarbeitsminister will Recht auf Homeoffice durchsetzen
Beschäftigte in Deutschland sollen laut Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) unter bestimmten Bedingungen ein Recht auf das Arbeit zuhause erhalten. "Ich werde ein Recht auf Homeoffice auf den Weg bringen, das die Balance von Sicherheit und Flexibilität wahrt" , sagte Heil der Nachrichtenagentur dpa. Heil berief sich auf den Koalitionsvertrag, in dem mehr Spielraum für Familienzeit vereinbart sei.
Zuvor hatte SPD-Chefin Andrea Nahles sich für neue gesetzliche Grundlagen ausgesprochen, da Homeoffice bei Millionen Arbeitsplätzen möglich sei. Das geht aus einem Konzeptpapier der SPD hervor. Gegenwärtig könnten 40 Prozent der Beschäftigten von zu Hause aus arbeiten, aber nur zwölf Prozent bekämen diesen Wunsch von den Vorgesetzten erfüllt.
Die Firma kann von Beschäftigten aber nicht einseitig verlangen, im Homeoffice zu arbeiten, dies ergebe sich auch nicht aus dem Weisungsrecht. Der Arbeitnehmer ist arbeitsvertraglich nicht verpflichtet, die ihm angebotene Telearbeit zu verrichten. Weigert er sich, darf ihm deswegen nicht gekündigt werden. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und weist auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg(öffnet im neuen Fenster) vom 10. Oktober 2018 (Aktenzeichen 17 Sa 562/18) hin.
Bei einem Ingenieur gab es keine vertragliche Regelungen zu einer Änderung des Arbeitsorts. Der Arbeitgeber bot ihm nach einer Betriebsschließung an, seine Tätigkeit im Homeoffice zu verrichten. Hierzu war der jedoch nicht bereit. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung.
Die Klage des Betroffenen war erfolgreich, die Kündigung wurde unwirksam. Ein Arbeitgeber sei nicht allein wegen seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts berechtigt, einem Mitarbeiter einen Telearbeitsplatz zuzuweisen. Lehne dieser ab, liege deshalb keine beharrliche Arbeitsverweigerung vor.
Die Umstände der Telearbeit unterschieden sich in erheblicher Weise von einer Tätigkeit in einer Betriebsstätte. Dass Beschäftigte möglicherweise zur besseren Vereinbarung von Familie und Beruf an Homeoffice interessiert sein könnten, führe nicht zu einer Erweiterung des Weisungsrechts.
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