Kinderpornografie: Deutsche Behörden entscheiden im Einzelfall über US-Hinweise

Die deutsche Justiz muss im Einzelfall darüber entscheiden, ob sie Hinweise von US-Providern über den Fund von kinderpornografischem Material in Nutzerdaten verwertet. Da kein ausdrückliches Verwertungsverbot für solche Beweismittel vorliege, müsse unter anderem nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entschieden werden, sagte eine Sprecherin des Bundesjustizministeriums auf Anfrage von Golem.de. Dem Bundesinnenministerium sind nach eigenen Angaben bislang noch keine Fälle bekannt, in denen Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornografie auf einem Hinweis eines US-Providers basierten.
In den vergangenen Tagen waren mehrere Fälle bekanntgeworden , in denen US-Konzerne wie Google und Microsoft den amerikanischen Behörden Hinweise auf Nutzer geliefert hatten, in deren Daten kinderpornografisches Material gefunden worden war. Die Firmen scannen dazu automatisch Daten wie E-Mails und nutzen die von Microsoft entwickelte Technik Photo-DNA. Die Bundesdatenschutzbeauftragte Andrea Voßhoff sieht(öffnet im neuen Fenster) in der inhaltlichen Auswertung von E-Mails "einen nicht unerheblichen Grundrechtseingriff" .
Deutsche Provider scannen keine Mails
Zwar versicherten deutsche E-Mail-Provider wie Web.de, GMX und die Deutsche Telekom, dass sie die Daten ihrer Kunden nicht nach Kinderpornos durchsuchten. Dem Justizministerium zufolge es ist aber weiter unklar, ob die US-Dienste die Daten deutscher Nutzer ebenfalls scannen. Auch der Bundesdatenschutzbeauftragten liegen dazu keine Angaben vor, wie ein Sprecher auf Anfrage einräumte.
Zudem gibt es laut Justizministerium keine gesicherten Erkenntnisse darüber, wie die E-Mail-Filterung technisch im Einzelnen abläuft, ob beispielsweise nur ausgehende oder auch über andere E-Mail-Provider versendete, eingehende E-Mails durchsucht werden. Falls den US-Behörden aufgrund eines Hinweises ein Fall bekannt werde, der in Deutschland begangen worden sei, würde dieser an das Bundeskriminalamt (BKA) weitergeleitet, teilte das Innenministerium weiter mit. Nach Angaben des Justizministeriums ist eine Verwertung solcher Hinweise auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sie "rechtsfehlerhaft" erhoben wurden. Als Beispiel für eine ausdrücklich verbotene Verwertung nennt das Ministerium Beweise, die unter dem Einsatz von Folter gewonnen oder beim großen Lauschangriff aufgezeichnet wurden und dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind.