Schutz von KI-erzeugten Werken

Golem.de: Lassen sich Werke, die eine KI erzeugt hat, schützen?

Lauber-Rönsberg: Im Urheberrecht müssen wir differenzieren: Geht es um Erzeugnisse, die rein von einer KI erzeugt wurden, oder sind es Erzeugnisse, die auch einen schöpferischen Anteil eines Menschen beinhalten und an denen aber auch eine KI mitgewirkt hat?

Wenn es so ist, dass wir immer noch einen bestimmenden schöpferischen menschlichen Anteil haben, dann ist auch das Ergebnis urheberrechtlich geschützt. Bei rein KI-generierten Erzeugnissen kommt dagegen in Kontinentaleuropa und den USA kein Urheberrecht in Betracht.

Auch einige der bestehenden Leistungsschutzrechte können für KI-Erzeugnisse passen, es gibt zum Beispiel spezielle Leistungsschutzrechte für Laufbilder oder für Lichtbilder, also Filme und Fotos. Wenn also eine KI etwas generiert, was man als Film einordnen würde, dann würde das Leistungsschutzrecht grundsätzlich auch greifen. Das wäre dann auch eine Form von Investitionsschutz.

Es gibt aber eine große Diskussion darüber, ob durch die Gesetzgebung ein breiterer Leistungsschutz eingeführt werden sollte.

Golem.de: Inwiefern werden jetzt in der Politik schon Weichen für eine Art Leistungsschutzregelung gestellt?

Lauber-Rönsberg: Wenn wirklich KI-Output zum Beispiel in Form von Literatur, von bestimmten grafischen Gestaltungen geschützt werden sollte, wäre das nicht nur eine juristische Fragestellung, sondern vor allem auch eine ökonomische: Würden dann mehr KI-Leistungen geschaffen und läge dies im gesamtgesellschaftlichen Interesse?

Ich denke, hier wird es keine allgemeingültige Lösung über alle Sektoren hinweg geben, sondern man muss sich für jeden Bereich genau anschauen, ob es hier wirklich eine Rechtfertigung für einen Schutz KI-generierter Leistungen gibt, etwa ein Marktversagen, und ob es hier eines solchen Rechts als Anreiz bedarf, um entsprechende Investitionen dann auch zu fördern.

Golem.de: Es gibt auch den Fall, dass KI-unterstützt eine Graphic Novel erzeugt wurde, die geschützt werden sollte.

Lauber-Rönsberg: Das ist ein interessanter Fall, weil hier KI-Output künstlerisch weiterverarbeitet wurde. In diesem Fall waren zwar die allein durch die KI, hier Midjourney, erzeugten Grafiken nicht urheberrechtlich schutzfähig, die Graphic Novel in ihrer gesamten Zusammenstellung mit Text dagegen schon, weil ihr menschliche gestalterische Entscheidungen zugrunde lagen.

Wie sieht der Schutz von KI-Output im pharmazeutischen Bereich aus?

Lauber-Rönsberg: Im pharmazeutischen Bereich werden KI-Systeme eingesetzt, um zu analysieren, ob bekannte Medikamente für weitere Indikationen eingesetzt werden können. Diese Erkenntnis, dass ein Medikament einen zusätzlichen Anwendungsbereich hat, kann patentiert werden, weil sonst Unternehmen nicht bereit wären, in diese Forschung investieren.

Hier liegt ein solcher Schutz KI-generierten Outputs damit grundsätzlich im gesamtgesellschaftlichen Interesse. Forschung in diesem Bereich wird sich für Unternehmen, aber auch Universitäten, nur dann amortisieren, wenn die Ergebnisse nicht frei von Mitbewerbern kopiert, sondern für einen gewissen Zeitraum exklusiv genutzt werden können. Im Bereich des Patentrechts sind die Schutzvoraussetzungen etwas andere, so dass man Erfindungen, die mithilfe von KI generiert werden, grundsätzlich patentieren lassen kann.

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 KI und Urheberrecht: "Informationen als solche sind nicht geschützt"Prompts können kreativ sein - lassen sie sich auch schützen? 
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