Schwache Forderungen bei Gesichtserkennung
Wenn der Insasse feststellt, dass das autonome Auto überfordert ist, sollte das Fahrzeug schon selbst einen sogenannten risikominimierten Zustand herbeigeführt haben. Sonst ist es womöglich schon zu einem Unfall gekommen. Wenn das Fahrzeug aber diesen risikominimierten Zustand nicht mehr selbst herstellen kann, nützt auch eine "Stopptaste" wenig. Nicht erfüllt im Regelungsvorschlag zum Staupiloten wird zudem die Forderung des Weißbuchs: "Abgesehen davon sollten Bürgerinnen und Bürger klar und deutlich darauf hingewiesen werden, wenn sie mit einem KI-System interagieren und nicht mit einem Menschen." Es ist jedoch keine Hinweisleuchte vorgesehen, die anderen Autofahrer anzeigt, wenn ein Auto im Selbstfahrmodus unterwegs ist.
Eher schwache Forderungen werden im Weißbuch hingegen bei der automatischen Gesichtserkennung erhoben, der sogenannten "biometrischen Fernidentifikation". Auch diese Technik gilt als "Anwendung mit hohem Risiko". Allerdings konnte sich die Kommission am Ende doch nicht dazu durchringen, ein EU-weites Moratorium für deren Einsatz zu verhängen. Stattdessen wird darauf verwiesen, dass die Verarbeitung biometrischer Daten zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung natürlicher Personen "außer unter bestimmten Bedingungen" grundsätzlich verboten sei.
Am Ende muss wohl der EuGH entscheiden
Dabei verweist das Weißbuch auf Artikel 9 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), wonach die Verarbeitung solcher Daten prinzipiell untersagt ist. Möglich sei der Einsatz von automatisierter Gesichtserkennung nur, wenn er "hinreichend begründet und verhältnismäßig ist und geeignete Garantien gewährleistet sind". Vermutlich wird - wie im Falle der Vorratsdatenspeicherung - der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheiden müssen, ob und wie eine solche Technik im konkreten Fall eingesetzt werden darf.
Sollte dabei wie beim autonomen Fahren die Frage eine Rolle spielen, ob die KI-Systeme robust und verlässlich funktionieren? Und ob es eine menschliche Aufsicht gibt, die mögliche Fehler noch einmal überprüft? Im Grunde nicht, wenn es nach den deutschen Datenschutzbehörden geht.
Grundsatzentscheidung zu Biometrie
"Der Einsatz von Videokameras mit biometrischer Gesichtserkennung kann die Freiheit, sich in der Öffentlichkeit anonym zu bewegen, gänzlich zerstören. Es ist kaum möglich, sich solcher Überwachung zu entziehen oder diese gar zu kontrollieren", heißt es in einem Papier der Deutschen Datenschutzkonferenz vom März 2017 (PDF).
Wenn schon die automatische Erfassung von Kennzeichen nicht zulässig sei, warum sollte das dann bei menschlichen Gesichtern anders sein, fragten die Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern. Auch für Liggesmeyer ist das eine Grundsatzentscheidung: "Da gibt es unterschiedliche Geisteshaltungen. In Europa ist man sehr zurückhaltend, was das betrifft. In den USA befindet man sich auf einem mittleren Niveau und in China traut sich gar keiner, die Frage zu stellen." Für Liggesmeyer spielt es in der Debatte eine nachrangige Rolle, ob die Systeme durch die Auswahl der Lerndaten dabei bestimmte Nutzer diskriminieren oder nicht.
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Braucht es eigene EU-Regulierung? | Nicht Unmögliches von KI verlangen |
auch wenn sie Anfangs gut gemeint ist führt zu Entwicklungshemmnissen und das wiederum...
Genau das war aber hier nicht die Frage
...am Ende des Tages geht es um die Qualifizierung von Daten. Wenn die Daten schon...
Die Frage ist halt was "stimmen" ist. Das erste Problem an Diskriminierung ist, dass...
Was?