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Kennzeichnungen zur Echtheit fehlen: Sonos wegen rechtswidriger Kundenbewertungen verurteilt

Kundenbewertungen spielen bei Kaufentscheidungen eine wichtige Rolle. Aber sie können nur dann helfen, wenn die Echtheit bekannt ist.
/ Ingo Pakalski
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Sonos muss mehr Informationen zur Erhebung von Kundenbewertungen bereitstellen. (Bild: Unsplash)
Sonos muss mehr Informationen zur Erhebung von Kundenbewertungen bereitstellen. Bild: Unsplash

Das Landgericht Köln hat Sonos dazu verurteilt, bei Kundenbewertungen darüber zu informieren, ob und wie die Echtheit dieser Bewertungen geprüft worden ist. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, die vergangenes Jahr juristisch gegen 122 Onlineshops und Dienstleister vorgegangen ist, weil diese sich bei der Transparenz von Bewertungen nicht an rechtliche Vorgaben gehalten haben sollen.

In einer Gemeinschaftsaktion haben die Verbraucherzentralen und der Verbraucherzentrale Bundesverband zwischen April und Juli 2025 insgesamt 462 Webseiten von Onlineshops und Dienstleistern stichprobenartig geprüft, ob die Darstellung von Kundenbewertungen rechtlich einwandfrei sind.

Dabei stießen sie auf 122 Anbieter, die entweder gar nicht oder nicht ausreichend über ihr Prüfverfahren bezüglich der Echtheit von Kundenrezensionen informierten. Diese Anbieter wurden abgemahnt. Dazu gehörte auch Sonos.

Sonos muss mehr Informationen zu Kundenbewertungen bereitstellen

Das Landgericht Köln entschied in einem Anerkenntnisurteil vom 7. April 2026, dass Sonos es unterlassen muss, unter anderem auf der Sonos-Homepage "Bewertungen, die Verbraucher im Hinblick auf Waren vorgenommen haben, zugänglich zu machen oder zugänglich machen zu lassen, ohne Informationen darüber zu erteilen, wie sichergestellt wird, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Ware tatsächlich genutzt oder erworben haben".

Auf Nachfrage von Golem erklärte die klagende Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, dass das Urteil rechtskräftig ist (Az.: 31 O 364/25(öffnet im neuen Fenster)).

Gesetze verlangen eine Kennzeichnung

Für die Verbraucherschützer ist die Sache juristisch klar: "Wenn Verbraucherbewertungen zugänglich gemacht werden, muss gekennzeichnet werden, ob die Bewertungen auf Echtheit überprüft werden und wenn ja, wie." Das sei im Fall Sonos nicht passiert.

Zwar gab es bei den Bewertungen auf der Sonos-Webseite einen Hinweis mit dem Text "Verifizierter Bewerter", aber es gab "keine Erläuterung dazu, wie diese Bewertungen verifiziert bzw. überprüft werden", kritisiert die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Golem bat Sonos um eine Stellungnahme zu dem Urteil. Bisher reagierte das Unternehmen nicht darauf. Sobald uns eine Stellungnahme vorliegt, werden wir diese im Bericht ergänzen.

Kundenbewertungen können helfen

"Kundenbewertungen können bei der Orientierung helfen. Daher ist es unerlässlich, dass Unternehmen offenlegen, ob und wie sie gegen Fakes vorgehen", sagte Stefan Brandt, Sprecher der Gemeinschaftsaktion der Verbraucherzentralen.

Die Transparenzpflicht ergibt sich aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (§ 5b Abs. 3 UWG), das europäisches Recht umsetzt (Artikel 3 Nr. 4 lit. c der Richtlinie (EU) 2019/2161). Es verpflichtet Unternehmer seit dem 28. Mai 2022 dazu, transparent zu machen, ob Bewertungen tatsächlich von Verbrauchern stammen, die die beworbenen Produkte oder Dienstleistungen auch genutzt oder gekauft haben. Wird eine solche Überprüfung nicht vorgenommen, muss auch dies offengelegt werden.

Falls eine Prüfung erfolgt, sind klare Informationen über das Verfahren zur Echtheitskontrolle bereitzustellen. Dazu gehört etwa die Frage, ob nur Bewertungen von Kunden akzeptiert werden, die über den eigenen Shop gekauft haben. Aber auch die Frage muss geklärt werden, ob alle Bewertungen veröffentlicht oder negative Bewertungen ausgeblendet werden.

Nachtrag vom 21. April 2026, 15:43 Uhr

Sonos erklärte Golem, dass sich das Unternehmen zu dem Rechtsstreit nicht äußern möchte.


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