Keine Entschädigung: Gericht sieht mobiles Internet nicht als lebenswichtig an

Ein Anspruch auf eine Entschädigung wegen eines kaputten Smartphones wird nicht ohne Weiteres gewährt. Das entschied das Landgericht Hagen (Aktenzeichen: 7 S 70/16)(öffnet im neuen Fenster) , wie die Neue Juristische Wochenschrift berichtet. Ein solcher Anspruch wäre nur denkbar, wenn der Betroffene auf die ständige Verfügbarkeit des Mobiltelefons zur "eigenwirtschaftlichen Lebenshaltung" angewiesen wäre.
Entschädigung in Höhe von 570 Euro gefordert
Die Klägerin hatte bei dem Inhaber eines Handyshops im Mai 2014 ein neues Smartphone der Marke Sony, Typ Xperia Z2, für 79 Euro erworben und einen durch den Shopbetreiber vermittelten Mobilfunkvertrag abgeschlossen. Im September 2014 fiel die Touch-Funktion des Smartphones aus. Eine Reparatur lehnte der Betreiber ab, weil der Schaden an dem Mobiltelefon auf grobe Behandlung zurückzuführen sei, so dass kein Garantiefall vorliege. Die Kundin forderte eine Entschädigung für den Nutzungsausfall in Höhe von rund 570 Euro.
Das Gericht wies die Klage ab: Für eine Nutzungsentschädigung seien hohe Voraussetzungen zu erfüllen. Der Ausfall der Nutzung des mobilen Internets mit einem Smartphone wirke sich derzeit nicht typischerweise signifikant auf die materielle Grundlage der Lebenshaltung aus. Dies gelte auch vor dem Hintergrund der Allgegenwärtigkeit von Smartphones. Es blieben Möglichkeiten "der Nutzbarkeit eines Internetanschlusses oder der Nutzung anderer Informationsquellen."
Über den Ausfall der Nutzung eines Smartphones sei in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht entschieden worden. Das Urteil stammt bereits vom 9. Februar 2017. Das Urteil war zu der Zeit noch nicht rechtskräftig.



