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Kein Anschluss unter dieser E-Mail: Gericht verbietet Amazon Impressum-Tricksereien

Das Kammergericht Berlin stärkt die Rechte der Kunden und verbietet Amazon, Impressumspflichten zu missachten. Es drohen Strafzahlungen.
/ Ingo Pakalski
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Rund um die Impressumspflicht erleidet Amazon eine Niederlage vor Gericht. (Bild: Pexels)
Rund um die Impressumspflicht erleidet Amazon eine Niederlage vor Gericht. Bild: Pexels
Inhalt
  1. Kein Anschluss unter dieser E-Mail: Gericht verbietet Amazon Impressum-Tricksereien
  2. Amazon drohen Ordnungsgelder

Amazon darf bei Angaben im Impressum nicht länger tricksen und eine E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme angeben, die gar nicht dafür gedacht ist. Damit verstieß Amazon laut Urteil jahrelang gegen das Digitale-Dienste-Gesetz(öffnet im neuen Fenster), das vorsieht, dass Unternehmen mit Websites und digitalen Diensten "eine unmittelbare Kommunikation" per E-Mail ermöglichen müssen.

Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), weil sich Amazon-Kunden beschwert hatten, dass sie als Reaktion auf den E-Mail-Versand an die im Impressum genannte Adresse den Hinweis erhalten hatten, dass diese Adresse "keine eingehenden E-Mails akzeptiert".

Die Verbraucherschützer überprüften die Angaben und versendeten im November 2025 eine Test-E-Mail an die im Impressum genannte Adresse impressum@amazon.de(öffnet im neuen Fenster). Als Reaktion kam eine E-Mail folgenden Inhalts: "Guten Tag! Sie haben eine E-Mail an eine Adresse gesendet, die keine eingehenden E-Mails akzeptiert. Melden Sie sich bitte bei Ihrem Amazon-Konto an, um uns zu kontaktieren."

Verbraucherschützer siegen gegen Amazon

Die Verbraucherschützer sahen darin einen Verstoß gegen das Digitale-Dienste-Gesetz und reichten Klage ein, nachdem Amazon die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgab. Das Kammergericht Berlin verbot Amazon nun, eine E-Mail-Adresse im Impressum anzugeben, unter der gar keine Kommunikation mit dem Unternehmen möglich ist.

"Die Pflicht zur Angabe einer E-Mail-Adresse ist keine bloße Formalität. Die Adresse soll Verbraucher:innen die Möglichkeit geben, sich zum Beispiel mit einer Beschwerde schnell und unkompliziert an den Anbieter zu wenden. Wenn ihre E-Mails automatisch ins Leere laufen und gar nicht erst zur Kenntnis genommen werden, wird dieses Ziel unterlaufen", kommentiert Rosemarie Rodden, Referentin Team Rechtsdurchsetzung beim Verbraucherzentrale Bundesverband, das Urteil.

Das Gericht betonte, dass Anbieter kommerzieller Dienste im Internet nach dem Digitale-Dienste-Gesetz zwingend eine E-Mail-Adresse angeben müssen, die eine schnelle Kontaktaufnahme sowie eine unmittelbare und effiziente Kommunikation mit ihnen ermöglicht. Das gelte auch dann, wenn noch andere Kommunikationsmöglichkeiten vorhanden seien, betonte das Gericht.


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