Kein allgemengültiges Urteil: OGH in Österreich beschäftigt sich mit Like-Button
Der Oberste Gerichtshof (OGH) in Österreich hat sich mit der rechtlichen Einordnung des Gefällt-mir-Buttons auf Facebook beschäftigt(öffnet im neuen Fenster). Ausgangspunkt war die Klage eines Facebook-Nutzers, der einen Beitrag über eine Familienfeier verfasste.
Ein anderer Nutzer kommentierte dies abwertend, warf dem Kläger mangelnde Ehrlichkeit vor und behauptete, dieser verdiene sein Geld mit Falschheit. Eine dritte Person, die Beklagte, reagierte auf diesen Beitrag mit einem Like, also dem Drücken des Gefällt-mir-Buttons.
Der Kläger sah darin einen Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte, da sich die Beklagte die beleidigenden Inhalte mit dem Like zu eigen gemacht und zu deren Verbreitung durch den Facebook-Algorithmus beigetragen habe. Er beantragte ein gerichtliches Verbot, derartige Kommentare zu liken.
Bloße Antipathie ist keine Ehrverletzung
In erster Instanz wurde der Antrag abgelehnt, da das Gericht keine Wiederholungsgefahr sah. In zweiter Instanz wurde dem Kläger hingegen Recht gegeben und der Like als Zustimmung und Beteiligung an einer Ehrverletzung gewertet.
Der OGH bestätigte allerdings die Abweisung des Antrags der ersten Instanz und begründete dies mit dem "diffusen Charakter" des standardisierten Gefällt-mir-Symbols. Im konkreten Fall sah das Gericht in dem Like nur eine allgemeine Antipathie gegenüber dem Kläger oder der Zurschaustellung seines Privatlebens.
Ein unbefangener Betrachter würde nicht davon ausgehen, dass sich die Beklagte mit dem Like jeden spezifischen Vorwurf des Kommentars zu eigen mache, so das Gericht weiter. Da bloße Antipathie die Ehre des Klägers nicht verletzte, sei der Like zulässig, so das Urteil.
Unter Experten ist nach wie vor umstritten, wie strafbar ein Daumen-hoch-Symbol sein kann. Insbesondere bei Likes zu Hasspostings können rechtliche Konsequenzen drohen (g+). Gerichte haben hier aber immer wieder die Frage zu beantworten, ob ein Like einen Beitrag lediglich billigt oder sich diesen zueigen macht, woraus sich eine öffentliche Zustimmung ergeben würde.


