Zum Hauptinhalt Zur Navigation

Kaum Preisminderung: Mess-Tool zur Datenrate wird weniger genutzt

Der Gesetzgeber hat Nutzer mit einem Recht auf Preisminderung bei zu niedrigen Datenraten alleingelassen. Die Zahl der Messungen ist rückläufig.
/ Achim Sawall , dpa
8 Kommentare News folgen (öffnet im neuen Fenster)
Gemessen und dann fangen die Probleme an. (Bild: Bundesnetzagentur)
Gemessen und dann fangen die Probleme an. Bild: Bundesnetzagentur

Ein Jahr nach Einführung des Rechts auf Preisminderung bei zu niedrigen Datenraten ist die Zahl der Messungen gesunken. Von Mitte Dezember 2021 bis Ende Oktober 2022 beendeten Verbraucher circa 28.000 Messungen, wie die Bundesnetzagentur auf dpa-Anfrage mitteilte. Dabei sei fast ausschließlich ein Minderungsanspruch festgestellt worden. Ende Februar – also nach nur zweieinhalb Monaten – waren es bereits rund 15.000 gewesen, der Monatsschnitt war zuletzt also deutlich niedriger als zu Beginn.

Die Bundesnetzagentur hatte im Dezember 2021 die Vorgaben für das neue Minderungsrecht bekanntgegeben, mit dem Verbraucher bei schwacher Datenrate ihre Monatszahlungen kürzen dürfen. Die Behörde erkennt eine Abweichung an, wenn die Datenrate in 90 Prozent der Messungen nicht erreicht wird. Wirksam wurde die Verfügung am 13. Dezember 2021. Kunden können das vertraglich vereinbarte Entgelt mindern oder den Vertrag außerordentlich kündigen.

Seither wurde die App 100.000-mal runtergeladen und installiert. Viele Verbraucher begannen nach dem Download die Messungen, führten sie aber nicht zu Ende. Vorgeschrieben sind 30 Tests an drei Tagen, um ein Protokoll zu bekommen.

Das Mess-Tool und die Peanuts von den Betreibern

"Das Mess-Tool hat sich nach einem Jahr gut etabliert" , sagte der Präsident der Bundesnetzagentur, Klaus Müller. "Wir helfen Tausenden Verbraucherinnen und Verbrauchern, ihrem Provider eine Minderleistung nachzuweisen." Tatsächlich hat das neue Verbraucherrecht im Telekommunikationsgesetz (TKG) zu nicht erreichten Datenraten für den Anwender bisher praktisch kaum einen Nutzen, weil es keine Festlegungen für den Preisnachlass gibt. Die müssen Betroffene selbst aushandeln.

In Lüdenscheid wandte sich ein Nutzer mit dem offiziellen Messprotokoll an seinen Internetanbieter, der ihm eine Minderung von 2,50 Euro pro Monat anbot. Die Prüfung durch die Verbraucherzentrale ergab hingegen einen Minderungsanspruch von 13 Euro pro Monat. Dem Nutzer bleibt dann nur die Klage.

Mit Hilfe des Onlinerechners der Verbraucherzentrale(öffnet im neuen Fenster) erhalten Nutzer ein Anschreiben, das einen konkreten Minderungsbetrag auf Basis ihrer Messdaten und Vertragsdetails nennt. Sie können so entweder eine Minderung des monatlichen Betrags fordern oder eine Frist zur Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Leistung setzen. Erfüllt der Anbieter diese auch nach einer Fristsetzung nicht, kann der Vertrag außerordentlich gekündigt werden.


Relevante Themen