Kabelmodems: Bundesrat lehnt Abschaffung von Routerzwang teilweise ab

Auf Ebene der Bundesländer regt sich Widerstand gegen die geplante Abschaffung des Routerzwangs durch die schwarz-rote Koalition. In einer Stellungnahme(öffnet im neuen Fenster) zum Gesetzentwurf der Bundesregierung(öffnet im neuen Fenster) fordert der Bundesrat, die derzeitigen Pläne zu überprüfen. Dabei geht es vor allem um die Frage, ob bei Kabelnetzen das erforderliche Modem weiterhin dem Netz des Betreibers zuzurechnen ist oder ob der Kunde frei darüber verfügen kann. Stoppen könne der Bundesrat das Gesetz jedoch nicht, da es nicht zustimmungsbedürftig sei, sagte eine Sprecherin der Länderkammer auf Anfrage von Golem.de. Das Kabinett hatte den Entwurf Mitte August 2015 beschlossen .
Um den Routerzwang zu verhindern, soll das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) angepasst werden. Es soll eine Konkretisierung der Netzzugangsschnittstelle erfolgen. Zudem werden die Regelungen präzisiert, dass Endgeräte unmittelbar an das öffentliche Telekommunikationsnetz angeschlossen werden dürfen. So wird eine "Telekommunikationsendeinrichtung" in Paragraf 2, Nummer 2 des FTEG künftig definiert als eine "direkt oder indirekt an die Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossene Einrichtung zum Aussenden, Verarbeiten oder Empfangen von Nachrichten" . Im Telekommunikationsgesetz (TKG) soll der Zugang künftig als ein "passiver Netzabschlusspunkt" definiert werden. "Das öffentliche Telekommunikationsnetz endet am passiven Netzabschlusspunkt" , soll es in Paragraf 45d Absatz 1 des TKG zusätzlich lauten.
Der Bundesrat stört sich nun jedoch an einer neuen Formulierung in Paragraf 11, Absatz 3 des FTEG. Dieser sieht vor, dass die Netzbetreiber den Anschluss von Routern nicht verweigern dürfen, wenn diese bestimmte Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen gehen den Ländern aber nicht weit genug, da sie "Sicherheit, Integrität und Funktionalität" der Geräte nicht berücksichtigten. "Branchenverbände weisen darauf hin, dass durch die Verwendung inkompatibler Endgeräte die Erreichung der vertraglich vereinbarten Datenübertragungsrate nicht sichergestellt werden kann und durch die Verwendung nicht funktionaler Endgeräte Störungen im Telekommunikationsnetz des Netzbetreibers verursacht werden können" , heißt es in der Stellungnahme vom vergangenen Freitag. Auch bei der Vectoring-Technik könnten durch fehlerhafte Drittgeräte Störungen im Netz verursacht werden.
Zudem übernimmt der Bundesrat die Argumentation der Kabelnetzbetreiber bei der Definition des Netzabschlusspunktes. Bei Kabelnetzen sei der Netzabschlusspunkt "durch technische Standards hinter dem Kabelmodem festgelegt" . Auch bei Glasfaserverbindungen bis zum Endkunden (FTTH) gehöre die Optical Network Termination (ONT) noch zum Netz des Netzbetreibers. Nach Ansicht des Bundesrates sollte im weiteren Gesetzgebungsverfahren geprüft werden, ob die Definition des Netzabschlusspunktes erweitert werden müsste.
Sollten Kabelnetzbetreiber tatsächlich den Routerzwang beibehalten dürfen, könnte sich die große Koalition das Gesetz aber gleich sparen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Bundestag den Regierungsentwurf im Sinne des Bundesrates abändert. Nach dem Beschluss des Bundestages kommt das Gesetz dann ein weiteres Mal in die Länderkammer. Dann bestünde immer noch die Möglichkeit, den Vermittlungsausschuss(öffnet im neuen Fenster) anzurufen. Wenn es auch dann keine Einigung gibt, kann der Bundesrat jedoch vom Bundestag überstimmt werden.



