Juristisches Gutachten: Chatkontrolle dürfte vor dem EuGH scheitern

Die geplante EU-Verordnung zum Schutz vor sexuellem Kindesmissbrauch stellt eine "besonders schwerwiegende Einschränkung" der Grundrechte auf Privatsphäre und auf Schutz personenbezogener Daten dar. Zu dieser Einschätzung kommt ein Gutachten des Juristischen Dienstes des EU-Ministerrates vom 26. April 2023.
Durch die Pläne zur sogenannten Chatkontrolle werde "der Wesensgehalt der genannten Grundrechte insofern beeinträchtigt, als sie einen allgemeinen Zugriff auf den Inhalt der zwischenmenschlichen Kommunikation ermöglichen würden" .
Die EU-Kommission hatte am 11. Mai 2022 einen Verordnungsentwurf vorgelegt , der soziale Medien, Hosting-Anbieter und Messengerdienste zum Erkennen von Missbrauchsmaterial und Anwerbungsversuchen von Kindern (Cybergrooming) verpflichten soll. Betroffen von der CSAM-Verordnung (Child Sexual Abuse Material) sind aber auch Internetprovider und Appstores, die auf Anordnung den Zugang zu inkriminierten Inhalten oder Apps blockieren müssen.
Kaum mit EuGH-Urteilen vereinbar
Dem 27-seitigen Gutachten (PDF)(öffnet im neuen Fenster) zufolge sind in den Beratungen der Arbeitsgruppe Strafverfolgung des Ministerrats, der Vertretung der EU-Mitgliedstaaten, "ernsthafte rechtliche Bedenken" hinsichtlich der geplanten Überwachung der zwischenmenschlichen Kommunikation zum Aufdecken von Missbrauchsmaterial geäußert worden. Daher sei der Juristische Dienst gebeten worden, die Vereinbarkeit der sogenannten Aufdeckungsanordnungen mit den Artikeln 7 und 8 der EU-Grundrechtecharta(öffnet im neuen Fenster) (PDF) zu untersuchen. Die beiden Artikel enthalten das Recht auf private Kommunikation und das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten.
Die Experten kommen darin zu der Einschätzung, dass die geplante Verordnung kaum den Maßstäben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hinsichtlich der Angemessenheit der Grundrechtseinschränkungen und deren klaren und präzisen gesetzlichen Regelungen genügen. Dabei verweist das Gutachten mehrfach auf das EuGH-Urteil vom 6. Oktober 2020 zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung .
Gravierender als die Vorratsdatenspeicherung
Es sei zu erwarten, dass es bei der Chatkontrolle ebenso wie bei der Vorratsdatenspeicherung zu einer anlasslosen und massenhaften Überwachung der Bevölkerung komme. Denn die entsprechenden Kommunikationsdienste seien weit verbreitet. "Die an die Dienste gerichteten Aufdeckungsanordnungen würden einen unterschiedlichen, aber in fast allen Fällen sehr weitreichenden Umfang der automatisierten Analyse personenbezogener Daten und den Zugang zu persönlichen und vertraulichen Informationen einer sehr großen Zahl von Personen nach sich ziehen, die nicht einmal indirekt an Straftaten des sexuellen Missbrauchs von Kindern beteiligt sind."
Diese Anordnungen könnten de facto sämtliche Kommunikationsdienste in der EU betreffen. Denn zum einen gebe es keinen Mechanismus, der den kumulierten Effekt der nationalen Anordnungen in Betracht ziehe. Zum anderen könnten Pädokriminelle auf noch nicht überwachte Dienste ausweichen, so dass aus Gründen der Effektivität sämtliche Dienste überwacht werden müssten.
Im Vergleich zur Vorratsdatenspeicherung sei der Eingriff bei der Chatkontrolle jedoch noch intensiver, da nicht nur die Verbindungs- und Standortdaten (Metadaten) ausgewertet werden sollen, sondern sogar die Inhalte der Kommunikation. Darüber hinaus müsse die Verschlüsselung der Kommunikation ausgehebelt werden, um eine effektive Überwachung zu erzielen.
Chatkontrolle nur bei Verdächtigen einsetzen
Mit Blick auf Cybergrooming weist das Gutachten darauf hin, dass diese Überwachung nur mit einer wirksamen Alterskontrolle einzusetzen sei. Hierbei geht es vor allem um die Kommunikation zwischen Erwachsenen und Minderjährigen. Doch sämtliche Verfahren zur Altersverifikation würden Rechte und Freiheiten der Nutzer zusätzlich beeinträchtigen.
Abschließend empfehlen die Gutachter, dass die Chatkontrolle, wenn überhaupt, nur bei solchen Personen eingesetzt werden solle, "bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie in irgendeiner Weise an einer Straftat zum sexuellen Missbrauch von Kindern beteiligt sind, eine solche Straftat begehen oder begangen haben oder zumindest indirekt mit der Begehung von Straftaten zum sexuellen Missbrauch in Verbindung stehen" .
Darüber hinaus sollte der Entwurf "detailliertere und substanziellere Bestandteile bezüglich der einzusetzenden Technik und dem Ausmaß der Grundrechtseinschränkungen, die sie mit sich bringen könnte, sowie weitere Präzisierungen bezüglich der Bedingungen für den Erlass einer Aufdeckungsanordnung und der damit verbundenen möglichen Schutzmaßnahmen enthalten" .
Bei der Bundesregierung dürfte das Gutachten bestehende Bedenken hinsichtlich der Chatkontrolle bestätigen . Allerdings will sich die Ampelkoalition trotz anderslautender Vorgaben des Koalitionsvertrags auf EU-Ebene nicht gegen ein serverseitiges Scannen der Kommunikation auf Missbrauchsinhalte stellen.
Zehn EU-Ländern beharren auf Chatkontrolle
Bei den übrigen EU-Mitgliedstaaten soll es trotz des eindeutigen Gutachtens weiterhin Unterstützer der ursprünglichen Pläne geben. In einem Positionspapier (PDF)(öffnet im neuen Fenster) , das der EU-Abgeordnete Patrick Breyer veröffentlichte, vertreten zehn Länder die Position, den ursprünglichen Vorschlag der Kommission ohne wesentliche Änderungen zu unterstützen. Es wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass auch Ende-zu-Ende-verschlüsselte Kommunikation überwacht werden solle.
Mit Blick auf Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD), die weiterhin das serverseitige Scannen unterstützt, sagte der Piratenpolitiker Breyer: "Ihre Position ist mit dem offiziellen Ratsgutachten endgültig unhaltbar geworden, denn niemand hilft Kindern mit einer Verordnung, die unweigerlich vor dem Europäischen Gerichtshof scheitern wird."



