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Jan Böhmermann: Ex-BSI-Chef gewinnt auch in zweiter Instanz gegen ZDF

Im Streit um eine Böhmermann-Sendung erhält Arne Schönbohm ein weiteres Mal Recht. Allerdings rüffelt ihn das Gericht in zwei Punkten.
/ Friedhelm Greis
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Ex-BSI-Chef Schönbohm bekommt trotz des Urteils seinen Posten nicht zurück. (Bild: Bild: ZDF/Screenshot: Golem)
Ex-BSI-Chef Schönbohm bekommt trotz des Urteils seinen Posten nicht zurück. Bild: Bild: ZDF/Screenshot: Golem

Im juristischen Streit mit dem Fernsehsender ZDF hat sich der frühere Chef des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), Arne Schönbohm, auch in zweiter Instanz durchgesetzt. Das Oberlandesgericht (OLG) München bestätigte am 16. Juni 2026(öffnet im neuen Fenster) eine Entscheidung der Vorinstanz, wonach der ZDF-Moderator Jan Böhmermann dem Ex-BSI-Chef keine bewussten Kontakte zu russischen Nachrichtendiensten unterstellen darf (Az.: 18 U 217/26).

Ebenso wie das Landgericht München I in seiner Entscheidung vom Dezember 2024 wies auch das OLG einen Anspruch Schönbohms auf Schadenersatz zurück. Denn nach Ansicht des Gerichts hätte Schönbohm seine Unterlassungsansprüche "frühzeitiger nach Ausstrahlung der Sendung geltend machen und damit möglicherweise seine Absetzung als Präsident des BSI verhindern können".

In seiner Satiresendung ZDF-Magazin Royale vom 7. Oktober 2022 hatte Böhmermann auf die Verbindungen des von Schönbohm mitbegründeten Cyber-Sicherheitsrats Deutschland e.V. mit Russland hingewiesen. Infolge der Sendung entband Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) Schönbohm von der Leitung des BSI.

Schönbohms Anwalt Markus Hennig ging im Sommer 2023 juristisch gegen das ZDF vor und forderte wegen "schwerer Persönlichkeitsverletzungen" eine Geldentschädigung in Höhe von 100.000 Euro für Schönbohm.

Vier Äußerungen unzulässig

Nach Ansicht des OLG waren Böhmermanns Äußerungen "vom Publikum so zu verstehen, dass der Kläger bewusste Kontakte zu russischen Nachrichtendiensten gehabt habe". Dies stelle eine unwahre Äußerung dar, die ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze, weshalb die entsprechenden Äußerungen zu unterlassen seien.

Allerdings warf das Gericht Schönbohm vor, in einem Interview falsch aus einem außergerichtlichen Schreiben des ZDF zitiert zu haben. Demnach soll er behauptet haben, das ZDF habe in dem Schreiben die Unterlassungsansprüche mit dem Argument zurückgewiesen, "dass es tatsächliche Anknüpfungstatsachen dafür gebe, dass der Kläger bewusst mit dem russischen Geheimdienst zusammengearbeitet habe". In dem Schreiben habe das ZDF jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sendung eine solche Aussage weder direkt noch indirekt enthalte.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.


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