Vage Vermutungen reichen nicht
Aber selbst, wenn eine Betriebsschließung drohen würde, erscheint es fraglich, ob ein Arbeitgeber lediglich gegenüber Mitarbeitern im Homeoffice eine Änderungskündigung zwecks Gehaltskürzung aussprechen darf. Denn Arbeitgeber dürfen nicht den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen. Dieser wird von den Gerichten aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) hergeleitet.
Er besagt, dass eine Ungleichbehandlung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein muss. Wenn es um eine Lohnkürzung zwecks Vermeidung einer Betriebsschließung geht, darf er nicht einfach einige Arbeitnehmer herauspicken, während er das Gehalt der meisten unangetastet lässt.
Dies hat etwa das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 12. November 1998 (Az. 2 AZR 91/98) in einem Fall entschieden, in dem die Betriebsvereinbarung eines Verlages eine Lohnkürzung für die Angestellten einer bestimmten Abteilung vorgesehen hatte.
Diesen sachlichen Grund gibt es hier jedoch nicht. Denn der Arbeitgeber könnte ebenso bei allen Beschäftigten den Lohn kürzen, wenn dies zur Rettung des Betriebes erforderlich ist. Dies wäre sogar viel effektiver.
Wie sieht es nun aber mit Kündigungen aus, die auf das Verhalten eines Mitarbeiters im Homeoffice abzielen? Eine verhaltensbezogene ordentliche Kündigung des Arbeitgebers wegen Minderleistung setzt voraus, dass der Mitarbeiter ein deutlich schlechteres Arbeitsergebnis erbringt.
Fehlverhalten im Homeoffice
Diese muss darüber hinaus auf einer Pflichtverletzung des Arbeitnehmers beruhen. Das ergibt sich etwa aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 11. Dezember 2003 (Az. 2 AZR 667/02). Hiernach genügt nicht, dass der Arbeitgeber aufgrund von vagen Vermutungen davon ausgeht, dass Arbeitnehmer im Homeoffice weniger konzentriert arbeiten und ihre Zeit vertrödeln.
Vielmehr bedarf es klarer Fakten beim Arbeitnehmer, die im Einzelfall vorliegen müssen. Hieraus ergibt sich: Sofern der Arbeitgeber nachweist, dass der Mitarbeiter im Homeoffice seinen Pflichten nicht sorgfältig nachkommt und einen erheblichen Teil seiner Arbeitszeit für Freizeitaktivitäten nutzt, darf er ihm kündigen.
Die bloße Tatsache, dass er dauerhaft im Homeoffice arbeitet und mit einer Lohnkürzung nicht einverstanden ist, reicht aber nicht aus. Denn es ist eine haltlose Unterstellung, dass Arbeitnehmer im Homeoffice ihre Arbeitszeit nicht nutzen. Ganz im Gegenteil: Es gibt Studien, denen zufolge die Arbeit im Homeoffice sogar produktiver genutzt wird.
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Gehaltskürzung durch Änderungskündigung | Es gibt kaum Gründe für weniger Lohn im Homeoffice |
Überforderung: Kann man nicht komplett ausschliessen, aber wenn sie bei uns überfordert...
Ich vermute, wenn man mit Mobbing oder Bossing kommt, ist die AU schnell geschrieben
" Da wird eh gekleckert statt geklotzt," Ich gehe mal davon aus, dass du es andersrum...
Wenn du kein eigenes Arbeitszimmer hast, dann sollten sich die Zusatzkosten aber auch in...
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