IT-Freelancer: Nur scheinbar scheinselbstständig
IT-Freelancer werden manchmal als scheinselbstständig eingestuft, obwohl sie es gar nicht sind. Sie sollten sich dagegen wehren, die Erfolgschancen sind gut.

Eigentlich ist der Markt für IT-Fachleute gut. Die meisten von ihnen sollten ausreichend Aufträge erhalten und gut von ihrem Job leben können. Allerdings geht unter einigen von ihnen die Furcht vor der Scheinselbstständigkeit um. Denn wenn sie bei einem Projekt als scheinselbstständig eingestuft werden, verlieren sie es, da Unternehmen keine Scheinselbstständigen beschäftigen dürfen.
- IT-Freelancer: Nur scheinbar scheinselbstständig
- Was für Selbstständigkeit spricht: Homeoffice, freie Zeiteinteilung, Kommunikation auf Augenhöhe
- Was für abhängige Beschäftigung spricht: wenn jemand sich exklusiv einer Firma verschreibt
- Wie dem Verdacht der Scheinselbstständigkeit vorgebeugt werden kann
Einer Umfrage des Verbandes der Gründer und Selbstständigen Deutschland (VGSD) und des Personaldienstleisters Gulp zufolge ist diese Angst nicht unbegründet, zumal in dem Bereich große Rechtsunsicherheit herrscht.
Auch die Politik findet den Zustand verbesserungswürdig. In einer kleinen Anfrage an die Bundesregierung kritisierte die FDP-Fraktion, dass IT-Freelancer von der Deutschen Rentenversicherung zunehmend als scheinselbstständig eingestuft werden. Dies gelte besonders, wenn eine Projekttätigkeit am Ort des Auftraggebers und eine Abstimmung mit dem Auftraggeber erfolge. Auftraggeber und Endkunden würden dadurch abgeschreckt.
Eine Folge sei die Vergabe von Projekten ins Ausland (BT-Drucksache 19/6351 vom 7. Dezember 2018 (PDF)). Die Bundesregierung sieht indes keinen Handlungsbedarf (BT-Drucksache 19/6936 vom 9. Januar 2019 (PDF)).
Abhängig beschäftigt oder nicht?
Scheinselbstständigkeit ist für die Auftraggeber der IT-Freelancer deswegen ein Problem, weil sie - im Gegensatz zur tatsächlichen Selbstständigkeit - sozialversicherungspflichtig ist. Wenn Auftraggeber das missachten und erwischt werden, müssen sie die nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträge der letzten vier Jahre nachträglich entrichten.
Überprüft wird das entweder von Amts wegen von der Deutschen Rentenversicherung bei einer Betriebsprüfung oder wenn IT-Experten oder ihre Auftraggeber die Überprüfung im Wege des Statusfeststellungsverfahrens gemäß § 7a SGB IV beantragen.
Am Ende eines Statusfeststellungsverfahrens entscheidet die Deutsche Rentenversicherung dann: selbstständig oder abhängig beschäftigt. Eine abhängige Beschäftigung zeichnet sich nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV dadurch aus, dass IT-Spezialisten eine Tätigkeit nach Weisung des Vertragspartners verrichten beziehungsweise in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert sind. Um dies festzustellen, wägen die Gerichte eingehend die Umstände des jeweiligen Einzelfalles ab.
Was das bedeutet, wird an den folgenden Beispielen deutlich.
Oder nutzen Sie das Golem-pur-Angebot
und lesen Golem.de
- ohne Werbung
- mit ausgeschaltetem Javascript
- mit RSS-Volltext-Feed
Was für Selbstständigkeit spricht: Homeoffice, freie Zeiteinteilung, Kommunikation auf Augenhöhe |
Ich hab keinerlei Abschluss und bin seit fast 20 Jahren Freiberufler. Ich habe auch...
Wie unterscheidest du falsche Business-Entscheidungen vs. Geld verpulvert, dass du für...
Das wird auch ganz klar offen kommuniziert ... absoluter Standard. Und so richtig viel...
Da du die Leistungen in der EU erbringst ist das erst mal zweitranging wer dich bezahlt...
Das war in der Zentrale des DAX Konzerns. Irgendwie ist das innerhalb von 6-12 Monaten...