Intransparente Preise: Verbraucherschützer mahnen Ladenetzbetreiber New Motion ab

Unklare Kosten für das Laden von Elektroautos ist für viele Ladesäulen-Nutzer ein Ärgernis. Nun gehen Verbraucherschützer juristisch gegen die Shell-Tochter New Motion vor.

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Verbraucherschützer verlangen transparente Preisangaben an Ladesäulen.
Verbraucherschützer verlangen transparente Preisangaben an Ladesäulen. (Bild: New Motion)

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen verlangt vom Ladenetzbetreiber New Motion transparente Preisangaben an den Ladesäulen. Das Unternehmen wälze seine Pflicht zur klaren Preisinformation in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unzulässig auf die Kunden ab und sei daher abgemahnt worden, teilten die Verbraucherschützer am Mittwoch in Düsseldorf mit. Zudem könne New Motion nicht garantieren, dass die in Apps und auf den Webseiten angezeigten Informationen über die Preise "richtig, vollständig und zutreffend sind".

Das inzwischen zum Mineralölkonzern Shell gehörende Unternehmen verfügt nach eigenen Angaben über 100.000 Ladestationen in Europa. Die mobile App und die Ladekarte ermöglichten einen Zugriff auf 125.000 Ladepunkte in mehr als 35 Ländern, was das größte Ladenetzwerk in Europa darstelle.

Mehr als 170 Anbieter an Ladesäulen

Allerdings gibt es bei New Motion dasselbe Problem, vor dem auch Konkurrenten wie Allego stehen: An den Ladesäulen gibt es keine Angaben darüber, wie viel der Strom bei Nutzung einer bestimmten Ladekarte oder App kostet. So verfügt Allego nach eigenen Angaben selbst nicht immer über die aktuellen Endkundentarife der mehr als 170 angebundenen Mobilitätsdienstleister. Daher ist laut Allego die Situation nicht mit einer Tankstelle vergleichbar, an der lediglich ein einziger Anbieter seinen Treibstoff verkaufe.

Die Verbraucherzentrale NRW stört sich jedoch an einem Passus in den AGB von New Motion (PDF), in dem es heißt: "Sind die Gebühren auf der betreffenden Ladestation nicht angegeben, so obliegt es dem Kunden, die an dieser Ladestation geltenden Gebühren für den Ladevorgang in den New-Motion-Apps, im Portal oder auf der Website zu prüfen, bevor er den Ladevorgang beginnt." Dazu sagt die Juristin Michelle Jahn: "Vorgeschrieben ist aber, dass ein Unternehmen aktiv über den Endpreis informieren muss, bevor ein Vertrag zustande kommt."

Entsprechende Vorgaben finden sich in der sogenannten Preisangabenverordnung. Daraus geht hervor, dass ein Anbieter von Elektrizität den verbrauchsabhängigen Preis "im Angebot oder in der Werbung anzugeben" hat.

Intransparenz "inakzeptabel"

Zudem heißt es in den AGB von New Motion weiter: "New Motion garantiert nicht, dass die von New Motion über ihre Ladedienstleistungen angezeigten und bereitgestellten Informationen richtig, vollständig und zutreffend sind." Dazu sagte Jahn: "Verbraucher sollen sich also selbst informieren, dürfen aber nicht erwarten, dass die angebotenen Informationen stimmen - das ist absurd." Gegen diese Klausel und gegen zahlreiche weitere gehen die Verbraucherschützer ebenfalls vor.

Nach Ansicht der Verbraucherschützer ist das Fehlen transparenter Preisangaben an Ladesäulen für E-Autos "inakzeptabel, aber derzeit leider weit verbreitet". Die Preisunterschiede könnten sehr groß sein und je nach geladener Strommenge mehrere Euro pro Ladevorgang ausmachen.

Große Preisunterschiede können vor allem durch die unterschiedlichen Roaminggebühren der Anbieter entstehen, die vor allem im Ausland beträchtlich sein können. So verlangt die Deutsche Telekom in einigen Nachbarländern beim Laden über den Dienst Get Charge einen Preis von 1,29 Euro pro Kilowattstunde. Das Vollladen eines größeren Akkus mit 80 kWh würde damit mehr als 100 Euro kosten.

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