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Internet zu langsam: Sonderkündigungsrecht bleibt trotz Preisnachlass bestehen

Die Deutsche Telekom wollte das Sonderkündigungsrecht aushebeln, weil ein Preisnachlass gewährt wurde. Das hat ein Gericht nicht zugelassen.
/ Ingo Pakalski
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Die Deutsche Telekom hat vor Gericht verloren. (Bild: Wolfgang Rattay/Reuters)
Die Deutsche Telekom hat vor Gericht verloren. Bild: Wolfgang Rattay/Reuters

Wenn die Internetgeschwindigkeit bei einem Festnetzanschluss langsamer ist als vereinbart, dürfen Unternehmen das Sonderkündigungsrecht nicht ausschließen. Das gilt auch dann, wenn Kunden erfolgreich die monatlichen Gebühren wegen zu geringer Leistung mindern konnten. Das entschied das Landgericht Köln nach einer Unterlassungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (Vzbv) (Az: 33 O 315/22).

In dem konkreten Fall ging es um einen Kunden, der von der Deutschen Telekom den schriftlichen Hinweis erhalten hatte, das Sonderkündigungsrecht aufgrund einer langsamen Internetgeschwindigkeit entfalle, weil das Unternehmen wegen der Nicht-Erfüllung der vertraglich zugesicherten Leistung einen Preisnachlass gewährt habe. In der Mitteilung der Telekom an den Kunden hieß es: " Mit der Minderung entfällt ein Sonderkündigungsrecht für den Vertrag. "

Das Landgericht Köln schloss sich der Auffassung der Verbraucherschützer an, dass diese Aussage über das entfallende Sonderkündigungsrecht die Rechtslage falsch darstelle und damit irreführend sei. Sei die Internetgeschwindigkeit zu langsam, dürften Kunden nach dem Telekommunikationsgesetz das Vertragsentgelt mindern oder außerordentlich kündigen – ohne Einschränkungen.

Beide Seiten legten Berufung ein

Mit dem Gesetz sollen Kunden sich besser gegen Schlechtleistungen ihres Internetanbieters zur Wehr setzen können. Eine verringerte Datenübertragungsrate werde aufgrund einer Preisminderung nicht zur vertragsgemäßen Leistung.

Die Angabe der Telekom über den Wegfall des Sonderkündigungsrechts stelle dagegen keine überprüfbare Vertragsbedingung dar, erklärte das Landgericht. In diesem Punkt unterlag der Vzbv in dem Klageverfahren. Beide Parteien legten gegen das Urteil Berufung beim Oberlandesgericht Köln (6 U 76/23) ein.

In seiner Pressemitteilung wies der Vzbv darauf hin, dass das bereits am 4. Mai 2023 ergangene Urteil noch nicht rechtskräftig sei.


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