Instagram und Whatsapp: EuGH soll über Facebooks Datensammelwut entscheiden
Im Streit zwischen dem Bundeskartellamt und Facebook wegen der Weitergabe von Nutzerdaten soll nun der Europäische Gerichtshof urteilen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) soll darüber entscheiden, in welchem Umfang Facebook Nutzerdaten mit seinen anderen Diensten Whatsapp und Instagram zusammenführen darf. Das beschloss das Oberlandesgericht Düsseldorf am Mittwoch in einem Streit zwischen Facebook und dem Bundeskartellamt. Die Behörde hatte dem Betreiber des sozialen Netzwerks untersagt, von seinen Nutzern die pauschale Zustimmung zum Sammeln und Verknüpfen von Daten zu verlangen, ohne die Alternative einer weniger umfangreichen Datennutzung anzubieten.
Beide Parteien streiten seit mehr als zwei Jahren über den Beschluss vom Februar 2019. Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) im Eilverfahren den Wettbewerbshütern im Juni 2020 Recht gegeben hatte, musste das Oberlandesgericht den Fall nun im Hauptsacheverfahren noch einmal gründlicher prüfen. Dabei geht es auch um die Frage, ob die Nutzungsbedingungen der Facebook-Dienste gegen die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen.
"Die Frage, ob Facebook seine marktbeherrschende Stellung als Anbieter auf dem bundesdeutschen Markt für soziale Netzwerke deshalb missbräuchlich ausnutzt, weil es die Daten seiner Nutzer unter Verstoß gegen die DSGVO erhebt und verwendet, kann ohne Anrufung des EuGH nicht entschieden werden", teilte das Gericht nach einem Verhandlungstermin vom Mittwoch weiter mit. Ein entsprechendes Vorabentscheidungsersuchen habe auch das Bundeskartellamt vorgeschlagen.
Kritik an Kartellamts-Verfügung
In mehreren anderen Punkten stellte sich das Gericht jedoch auf die Seite von Facebook und widersprach sogar der Entscheidung des BGH. So stört sich das Oberlandesgericht daran, dass der BGH die Begründung der Kartellamtsverfügung in einem Umfang ausgewechselt zu haben, "dass sich das Wesen der kartellbehördlichen Entscheidung ändert". Dem BGH zufolge liegt im Vorgehen Facebooks eine "aufgedrängte Leistungserweiterung" vor, weil die Nutzer nicht wählen könnten, ob nur ihre Facebook-Daten ausgewertet (kleine Datenmenge) oder auch Daten anderer Dienste einbezogen würden (große Datenmenge). Dazu könnten nicht nur Facebook-Töchter wie Whatsapp oder Instagram, sondern auch Drittanbieter zählen.
Darüber hinaus hat das Gericht "die Frage aufgeworfen, ob der Kartellverstoß einer fehlenden Wahlmöglichkeit des Facebook-Nutzers überhaupt vom Verbotsausspruch des Amtes umfasst wird". Neben einer Nutzereinwilligung kämen weitere Möglichkeiten in Betracht, mit denen Facebook möglichen Kartellverstoß abstellen könne. Facebook könne nicht nur sein soziales Netzwerk in Deutschland schließen, sondern "eine Wahlmöglichkeit zwischen der Erhebung und Verwendung einer erlaubten kleinen Datenmenge und der unerlaubten großen Datenmenge einräumen".
Ebenfalls wirft das Gericht dem Bundeskartellamt formale Fehler vor. So sei den verbundenen Facebook-Unternehmen vor Erlass des Beschlusses kein rechtliches Gehör gewährt worden. Zudem habe sich das Amt nicht an die deutsche Niederlassung von Facebook und die US-Konzernzentrale, sondern lediglich an die Europazentrale in Irland wenden dürfen. So habe das Kartellamt "keine Anhaltspunkte dafür festgestellt, dass die irische Facebook-Gesellschaft dem kartellbehördlichen Gebot keine Folge leisten wird und aus diesem Grund auch das Mutterunternehmen in die Pflicht genommen werden muss".
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