Informationsfreiheitsgesetz: Bundestag muss Ufo-Dokumente herausgeben
Gibt es fliegende Untertassen in Deutschland? Gute Frage. Immerhin hat sich der wissenschaftliche Dienst des Bundestages mit dem Thema beschäftigt – und muss seine Erkenntnisse der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig entschieden (Aktenzeichen 7 C 1.14 und 7 C 2.14(öffnet im neuen Fenster)).
Das Gericht urteilte am 25. Juni 2015(öffnet im neuen Fenster), der Bundestag sei eine informationspflichtige Behörde. Deshalb gelte das Informationsfreiheitsgesetz, das Bürgern das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen einräume. Die Erstellung von Dokumenten durch einen Dienst des Bundestages sei somit ein Verwaltungsakt. Insofern bestehe ein Anspruch auf Einsicht in Dokumente, die der wissenschaftliche Dienste und der Sprachendienst erstellten. Das Bundesverwaltungsgericht hob damit Entscheidungen des Bundestages sowie des Oberverwaltungsgerichts in Berlin auf.
Kläger will Ufo-Gutachten sehen
Ein Kläger hatte unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz die Herausgabe des Dokuments "Die Suche nach außerirdischem Leben und die Umsetzung der UN-Resolution zur Beobachtung unidentifizierter Flugobjekte und extraterrestrischer Lebensformen" verlangt. Der wissenschaftliche Dienst des Bundestages hatte es auf Anforderung einer namentlich nicht genannten Abgeordneten erstellt.
Zudem wollte ein Journalist die Dokumente einsehen, die der Wissenschaftliche Dienst und der Sprachendienst zwischen 2003 und 2005 für Karl-Theodor zu Guttenberg erstellt hatten. Der CSU-Politiker hatte diese Dokumente für seine Dissertation verwendet. 2011 wurde bekannt, dass zu Guttenberg in der Doktorarbeit Passagen ungekennzeichnet aus anderen Werken übernommen hatte. Die Universität Bayreuth erkannte ihm daraufhin seinen Doktortitel ab, zu Guttenberg musste von seinem Amt als Verteidigungsminister zurücktreten.
Ufo-Einsicht verletzt das Urheberrecht
Der Bundestag lehnte beide Anträge ab. Das Informationsfreiheitsgesetz greife bei den Untertassen und den Dokumenten, die für zu Guttenberg erstellt wurden, nicht, weil sie der Mandatsausübung der Abgeordneten dienten. Deshalb gebe es in diesem Fall keinen Anspruch auf Herausgabe der Dokumente, begründete die Bundestagsverwaltung. Außerdem erklärte sie, eine Einsicht in die Dokumente verletze das Urheberrecht. Das Berliner Oberverwaltungsgericht sah das ebenso und wies die Klagen in zweiter Instanz ab.
Eine Urheberrechtsverletzung erkannte das Bundesverwaltungsgericht nicht: Die Mitarbeiter hätten der Bundestagsverwaltung die Nutzungsrechte für die Dokumente, die sie erstellen, an den Bundestag abgegeben. Da das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die letzte Instanz ist, sind die beiden Urteile rechtskräftig.
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