Informationsfreiheit: Regierung darf Anfragen nicht "abschreckend" verteuern

Behörden dürfen für Auskünfte nach dem Informationsfreiheitsgesetz Gebühren verlangen. Diese dürfen jedoch nicht so berechnet werden, dass die Kosten die Antragsteller abschrecken.

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Das Bundesinnenministerium ist wieder mit einem Streit über eine IFG-Anfrage vor Gericht gescheitert.
Das Bundesinnenministerium ist wieder mit einem Streit über eine IFG-Anfrage vor Gericht gescheitert. (Bild: Manfred Brückels/Lizenz: CC BY-SA 3.0)

Die Kosten für Behördenanfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz dürfen nicht durch eine Aufteilung der Anfrage beliebig erhöht werden. Das entschied das Verwaltungsgericht Berlin im vergangenen Juli und wies damit Gebührenbescheide des Bundesinnenministeriums in Höhe von fast 15.000 Euro zurück. Das Ministerium hatte eine umfangreiche Anfrage von zwei Journalisten zur Sportförderung in Deutschland in 66 einzelne Auskunftsbegehren aufgesplittet und dazu jeweils Gebühren zwischen 20 und 500 Euro sowie Kosten für Auslagen zwischen 0,80 und 580,30 Euro in Rechnung gestellt.

Ein solches Vorgehen ist nach Ansicht des Gerichts unzulässig. Dabei berufen sich die Richter auf Paragraf 10, Absatz 2, des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), wonach Gebühren auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen sind, dass der Informationszugang "wirksam in Anspruch genommen werden kann". Mit dieser Bestimmung bringe der Gesetzgeber zum Ausdruck, "dass die Gebührenerhebung in einem Rahmen stattfinden soll, der bei objektiver Betrachtung eine prohibitive Wirkung für potentielle Antragsteller vermeidet", heißt es in dem Urteil (Aktenzeichen VG 2 K 232.13).

Aufsplittung nicht beliebig erlaubt

Der in Rechnung gestellte Betrag habe "abschreckende Wirkung auf potentielle Antragsteller". Denn es handele sich um eine Summe, "die bei objektiver Betrachtung potentiell Informationsberechtigte von der Stellung von Informationsanträgen abhalten kann". Nach Ansicht der Richter stellten die Journalisten lediglich ein bis zwei tatsächliche Informationsbegehren, für die nur maximal zwei Gebühren festgesetzt werden dürften. Nur wenn ein Antrag "verschiedene Lebenssachverhalte" betreffe, die "keinerlei inhaltlichen Sachzusammenhang aufweisen", dürften mehrere Gebührenbescheide gestellt werden. Gegen das Urteil kann Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Nach Angaben des Portals fragdenstaat.de ist die Gebühr, die Behörden für den Zugang zu Informationen erheben dürfen, auf maximal 500 Euro begrenzt. Behörden könnten jedoch die Beantwortung einer Frage mit dem Hinweis verweigern, dass der Aufwand dafür 500 Euro übersteige. In Nordrhein-Westfalen können Anfragen bei "außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand" auch bis zu 1.000 Euro kosten.

Das Bundesinnenministerium ist in diesem Jahr damit schon zum zweiten Mal im Streit um Informationsfreiheitsanfragen vor Gericht gescheitert. Zuvor war es der Regierung nicht gelungen, die Veröffentlichung einer internen Studie mit Hilfe des Urheberrechts zu verhindern.

Nachtrag vom 12. August 2014, 13:55 Uhr

Die Open Knowledge Foundation, die das Portal fragdenstaat.de betreibt, sieht in dem Urteil eine Grundsatzentscheidung, die "extrem wichtig für alle Bürger und Journalisten" sei. In Zukunft müsse niemand mehr Angst haben, dass ein größerer Antrag die per Gesetz festgelegte Kostengrenze von 500 Euro übersteige, sagte der Projektleiter des Portals, Stefan Wehrmeyer, auf Anfrage von Golem. de. Das Urteil sei auch wichtig für die Nutzer von fragdenstaat.de, "denn es gibt ihnen Sicherheit bei ihren Anfragen".

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