IMHO: Apple und die Schweizer Bahnhofsuhr - ein Skandälchen
Können sich die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) wirklich wie behauptet auf Urheber- und Markenrechte an der 1944 von Hans Hilfiker(öffnet im neuen Fenster) entworfenen Uhr berufen, die von Apple kopiert worden sein soll?
Im Markenregister(öffnet im neuen Fenster) ist seit 2003 eine dreidimensionale Marke für die SBB eingetragen. Dieser Eintrag gewährt den SBB Schutz für "Uhren und deren Bestandteile" .

Der Schutzumfang der Marke ist jedoch extrem eng. Aufgrund der unüberschaubaren Vielzahl von seit Jahrzehnten üblichen ähnlichen Gestaltungen und nicht zuletzt aufgrund des Freihaltebedürfnisses der Allgemeinheit schützt die Marke – natürlich – nicht Uhren als solche.
Also sind nur identische Nachahmungen geeignet, die für die Annahme einer Markenverletzung erforderliche Verwechslungsgefahr zu begründen.
Tickt die Uhr in 2D oder in 3D?
Im Fall der Schweizer Bahnhofsuhren fehlt es an diesem Tatbestandsmerkmal: Das angebliche Plagiat verfügt über einen roten Zeiger, während die geschützte Marke schwarz-weiß ist – und Apples Uhr ist zwei-, das geschützte Zeichen der SBB dreidimensional. Warum die SBB ihre Marke nur in schwarz-weiß angemeldet haben, obwohl das bekannte Original der Uhr doch einen markant roten Sekundenzeiger aufweist, bleibt ihr Geheimnis.
Nicht unwahrscheinlich ist ein Fehler im Rahmen der Anmeldung: bei der Anmeldung von Designschutzrechten (in Deutschland: Geschmacksmuster), einer eigenen Schutzrechtskategorie, ist es anerkannt, dass eine in schwarz-weiß gehaltene Anmeldung Schutz allein für die Formgebung, nicht zugleich für eine bestimmte Farbgestaltung gewährt. Der Schutzumfang ist dann weiter, weil die Farbe egal ist. Anders verhält es sich allerdings bei Marken, um die es hier geht: der Schutz beschränkt sich stets auf das Zeichen in exakt der Form, die in der Anmeldung angegeben wurde – und das war vorliegend eine schwarz-weiße Uhr. Möglich, dass der Anmelder daher fälschlich glaubte, durch die schwarz-weiße Gestaltung einen weiteren Schutzumfang zu erreichen – ein Fehler, der teuer werden kann.
Außerdem gewährt die Marke Schutz für Uhren, und nicht für Smartphones oder Apps, was eine Verwechslungsgefahr noch schwieriger begründbar macht.
App versus Uhr
Ein viel größeres Problem ist allerdings, ob die Verwendung als App überhaupt eine markenmäßige Benutzung darstellt. Mit anderen Worten: Wird die App als Hinweis auf ihren Hersteller oder den Hersteller des Geräts aufgefasst?
Dabei sind die potenziellen Käufer von Smartphones und Uhren auch in der Schweiz nicht daran gewöhnt, dass gerade die Formgebung von Alltagsprodukten als Hinweis auf den jeweiligen Hersteller gemeint ist (für Deutschland: BGH, Urt. vom 22.04.2010, I ZR 17/05 – Pralinenform II).
Die gewählte Darstellung soll gerade nicht auf den Hersteller einer Uhr hinweisen, sondern als Zeitanzeige eines elektronischen Geräts dienen. Der Gedanke, jemand könnte beim Anblick der Zeitanzeige auf dem Display eines Smartphones oder Tablets einen Rückschluss auf den Hersteller des Geräts ziehen, ist abwegig.
Markenrechtliche Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Schweizer Marke sind deshalb fernliegend.
Der Schöpfer ist der Urheber
Bleibt die Frage, wie es mit den Urheberrechten für die SBB aussieht. Vorweg: Ein Urheberrecht kann grundsätzlich nur dem Schöpfer eines Werks zukommen, weshalb die SBB allenfalls aus ihnen eingeräumten Nutzungsrechten vorgehen könnten.
Dabei muss geklärt werden, ob das Design urheberrechtlich überhaupt schutzfähig ist. In der Schweiz, wie auch in anderen kontinentaleuropäischen Ländern, sind dabei erhebliche Anforderungen an die sogenannte Schöpfungshöhe zu stellen.
Diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall sogar noch gesteigert: Es handelt sich nämlich um sogenannte Gebrauchskunst, bei der auch nach Schweizer Recht anerkannt ist, dass die Formenvielfalt nicht durch die leichtfertige Erteilung urheberrechtlich begründeter Gestaltungsmonopole eingeschränkt werden darf.
Spielraum für individuelle Gestaltung
Diese Gestaltungshöhe dürfte die Uhr trotz ihrer unbestreitbaren Schönheit nicht erreichen. Dabei muss zunächst geklärt werden, ob vor dem Hintergrund eines Vergleichs mit dem vorbekannten Formenschatz überhaupt Spielraum für eine individuelle Gestaltung bestand.
Das ist jedenfalls bei der Gestaltung des Ziffernblatts nebst Stunden- und Minutenzeiger offensichtlich nicht der Fall. War der Designer der Bahnhofsuhr im Jahr 1944 dann wenigstens der erste Mensch, der einen Sekundenzeiger mit einem Kreis abschloss? Das bezweifle ich. Auch die Schweizer Rechtsprechung wird das mit großer Wahrscheinlichkeit in einem Streitfall so sehen.
Das Schweizerische Bundesgericht hat bereits in der Vergangenheit gezeigt, dass es nicht davor zurückschreckt, auch nationalen Ikonen den Schutz zu verweigern (vgl. Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 05.05.1987, GRURInt 1988, 263, 266 – "Le Corbusier Möbel", betreffend den Stuhl "LC1" des Schweizer Designers Le Corbusier).
Designschutz gilt nur für 25 Jahre
Wie verhält es sich dann mit einem Designschutzrecht, einem eigenen Schutzrecht für Gestaltungsleistungen, das in Deutschland als Geschmacksmuster bezeichnet wird? Auch hier haben die SSB nichts zu bestellen. Denn der Designschutz wird in der Schweiz höchstens für 25 Jahre nach der Offenbarung des Musters gewährt. Also können sich die SBB nicht darauf berufen. Was bleibt, sind wettbewerbsrechtliche Ansprüche.
Doch das ist nicht so einfach: Denn dabei müssen schon erhebliche Umstände eine besondere Unlauterkeit der Designübernahme begründen. Nur so können der SBB trotz Nichtbestehens von design-, marken- und urheberrechtlichen Ansprüchen überhaupt wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden – solche Umstände sind allerdings nicht ersichtlich.
Das gilt auch und in noch größerem Maß, sollten die SBB Ansprüche außerhalb der Schweiz geltend machen. Als Gemeinschaftsmarke mit Schutz für den Bereich der Europäischen Union beispielsweise wäre die Gestaltung bereits nicht eintragungsfähig, da sie "ausschließlich aus der Form besteht, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht" , (Art. 7 Abs. 1 e) iii Gemeinschaftsmarkenverordnung (eingehend hierzu EuGH, Urt. v. 06.10.2011, T-508/08 – Bang & Olufsen ./. HABM).
Die vorher erwähnten Schwierigkeiten zum Schweizer Recht ergeben sich auf dem Gebiet der Europäischen Union ansonsten in gleicher Weise.
Auch außerhalb Europas wird ein Verfahren nicht einfach
Auch in sogenannten Common-Law-Ländern, also insbesondere in Großbritannien und den USA, ist es höchst unwahrscheinlich, dass die SBB mit einem Vorgehen Erfolg haben werden.
In urheberrechtlicher Hinsicht haben sich etwa die US-amerikanischen Gerichte in der Vergangenheit trotz des dort grundsätzlich liberaleren Ansatzes bei der Zuerkennung urheberrechtlichen Schutzes von Uhren ausgesprochen streng gezeigt (vgl. etwa Court of Appeal, Second Circuit, Urt. v. 21.10.1958, GRURAusl 1959, 349).
Wird es überhaupt ein Verfahren geben?
Schlechte Karten also für die SBB. Apple hat allerdings in der Vergangenheit mit Vehemenz auf die Originalität des eigenen Designs gepocht. Zu diesem Zweck hat das Unternehmen weltweit Rechtsstreitigkeiten geführt. Der Vorfall wird Apple daher durchaus peinlich sein. Deshalb glaube ich, dass diese Debatte sicherlich schnell und stillschweigend beendet wird – ob die Ansprüche nun begründet sind oder nicht. Als Jurist fände ich das schade, denn eine gerichtliche Auseinandersetzung verspräche spannend zu werden.
Christian Franz, LL.M. (Norwich/UK) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz in der Kanzlei Bötcher Dretzki & Franz(öffnet im neuen Fenster) . Er betreut vorwiegend Unternehmen der Kreativ- und Werbebranche in Fragen des Marken-, Wettbewerbs- und Geschmacksmusterrechts, stets mit Bezug zum Netz. Darüber hinaus betreut er Software-Entwickler in IT-rechtlichen Fragen, was insbesondere die Vertragsgestaltung und das Urheberrecht betrifft.
IMHO ist der Kommentar von Golem.de. IMHO = In My Humble Opinion (Meiner bescheidenen Meinung nach).
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