Der Schöpfer ist der Urheber
Bleibt die Frage, wie es mit den Urheberrechten für die SBB aussieht. Vorweg: Ein Urheberrecht kann grundsätzlich nur dem Schöpfer eines Werks zukommen, weshalb die SBB allenfalls aus ihnen eingeräumten Nutzungsrechten vorgehen könnten.
Dabei muss geklärt werden, ob das Design urheberrechtlich überhaupt schutzfähig ist. In der Schweiz, wie auch in anderen kontinentaleuropäischen Ländern, sind dabei erhebliche Anforderungen an die sogenannte Schöpfungshöhe zu stellen.
Diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall sogar noch gesteigert: Es handelt sich nämlich um sogenannte Gebrauchskunst, bei der auch nach Schweizer Recht anerkannt ist, dass die Formenvielfalt nicht durch die leichtfertige Erteilung urheberrechtlich begründeter Gestaltungsmonopole eingeschränkt werden darf.
Spielraum für individuelle Gestaltung
Diese Gestaltungshöhe dürfte die Uhr trotz ihrer unbestreitbaren Schönheit nicht erreichen. Dabei muss zunächst geklärt werden, ob vor dem Hintergrund eines Vergleichs mit dem vorbekannten Formenschatz überhaupt Spielraum für eine individuelle Gestaltung bestand.
Das ist jedenfalls bei der Gestaltung des Ziffernblatts nebst Stunden- und Minutenzeiger offensichtlich nicht der Fall. War der Designer der Bahnhofsuhr im Jahr 1944 dann wenigstens der erste Mensch, der einen Sekundenzeiger mit einem Kreis abschloss? Das bezweifle ich. Auch die Schweizer Rechtsprechung wird das mit großer Wahrscheinlichkeit in einem Streitfall so sehen.
Das Schweizerische Bundesgericht hat bereits in der Vergangenheit gezeigt, dass es nicht davor zurückschreckt, auch nationalen Ikonen den Schutz zu verweigern (vgl. Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 05.05.1987, GRURInt 1988, 263, 266 - "Le Corbusier Möbel", betreffend den Stuhl "LC1" des Schweizer Designers Le Corbusier).
Designschutz gilt nur für 25 Jahre
Wie verhält es sich dann mit einem Designschutzrecht, einem eigenen Schutzrecht für Gestaltungsleistungen, das in Deutschland als Geschmacksmuster bezeichnet wird? Auch hier haben die SSB nichts zu bestellen. Denn der Designschutz wird in der Schweiz höchstens für 25 Jahre nach der Offenbarung des Musters gewährt. Also können sich die SBB nicht darauf berufen. Was bleibt, sind wettbewerbsrechtliche Ansprüche.
Doch das ist nicht so einfach: Denn dabei müssen schon erhebliche Umstände eine besondere Unlauterkeit der Designübernahme begründen. Nur so können der SBB trotz Nichtbestehens von design-, marken- und urheberrechtlichen Ansprüchen überhaupt wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden - solche Umstände sind allerdings nicht ersichtlich.
Das gilt auch und in noch größerem Maß, sollten die SBB Ansprüche außerhalb der Schweiz geltend machen. Als Gemeinschaftsmarke mit Schutz für den Bereich der Europäischen Union beispielsweise wäre die Gestaltung bereits nicht eintragungsfähig, da sie "ausschließlich aus der Form besteht, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht", (Art. 7 Abs. 1 e) iii Gemeinschaftsmarkenverordnung (eingehend hierzu EuGH, Urt. v. 06.10.2011, T-508/08 - Bang & Olufsen ./. HABM).
Die vorher erwähnten Schwierigkeiten zum Schweizer Recht ergeben sich auf dem Gebiet der Europäischen Union ansonsten in gleicher Weise.
Oder nutzen Sie das Golem-pur-Angebot
und lesen Golem.de
- ohne Werbung
- mit ausgeschaltetem Javascript
- mit RSS-Volltext-Feed
IMHO: Apple und die Schweizer Bahnhofsuhr - ein Skandälchen | Auch außerhalb Europas wird ein Verfahren nicht einfach |
beide sind kopiert ... jedoch hat Samsung hinreichend genau kopiert, um diese Produkte in...
ah, na dann mache ich es mir auch einfach: "Auch wenn der Fall leider keine rechtliche...
wer sagt dies denn? In beiden faellen wurde ein Design von einem anderen Hersteller...
Boa sorry da langt man sich echt an Kopf wenn man solche Aussagen liest. Erstmal: Haut...