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Hotel: Keine Gema-Gebühr für DVB-T-Fernseher

Wer in einem Hotel Fernsehgeräte mit DVB-T -Zimmerantenne bereitstellt, gibt die Fernsehsendungen nicht wieder und schuldet keine Urhebervergütung. Die Gema geht leer aus, entschied der Bundesgerichtshof.
/ Achim Sawall
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Media-Broadcast-Technik am Alex in Berlin (Bild: Media Broadcast)
Media-Broadcast-Technik am Alex in Berlin Bild: Media Broadcast

Der Bundesgerichtshof hat entschieden(öffnet im neuen Fenster) , dass der Betreiber eines Hotels der Gema keine Vergütung für Fernsehgeräte in den Hotelzimmern zahlen muss, wenn diese die Programme nur über eine DVB-T-Zimmerantenne empfangen können. Das gab der Bundesgerichtshof am 17. Dezember 2015 bekannt (Aktenzeichen I ZR 21/14). Verklagt wurde ein Hotel in Berlin mit 21 Zimmern.

Das bloße Bereitstellen von Fernsehgeräten greife nicht in die Rechte von Urhebern oder Leistungsschutzberechtigten zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke oder Leistungen ein. Der Betreiber eines Hotels, der die Gästezimmer lediglich mit Geräten ausstattet, mit denen die Fernsehsendungen über eine Zimmerantenne empfangen werden können, gebe die Fernsehsendungen nicht wieder und schulde keine Urhebervergütung. Anders sei es, wenn die Sendesignale über eine Verteileranlage an die Fernsehgeräte in den Gästezimmern weitergeleitet würden, dies sei eine "Wiedergabe" .

Der Rechteverwerter Gema (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) wollte eine Vergütung für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis zum 30. Juni 2011 in Höhe von 765,76 Euro.

Ein Amtsgericht hatte der Klage zuvor stattgegeben. Die Berufung war ohne Erfolg geblieben. Die Revision hatte Erfolg: Der Bundesgerichtshof hat die Klage nun abgewiesen.

Wieder keine öffentliche Wiedergabe

Zuvor war die Gema bereits mit ihrem Versuch gescheitert, Wohnungseigentumsgemeinschaften Kosten für die Verletzung des Kabelweitersenderechts zu berechnen. Verklagt wurde eine Eigentümergemeinschaft eines Gebäudes mit 343 Wohneinheiten. Dort wird ein Kabelnetz betrieben, mit dem ein Signal von einer Gemeinschaftsantenne in die Wohnungen weitergeleitet wurde.

Doch laut der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs stellt die "zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterübertragung" der empfangenen Fernseh- und Hörfunksignale keine "öffentliche Wiedergabe" dar.


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