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Homespot-Service: Kabel Deutschland will Störerhaftung übernehmen

Um seine neue WLAN-Community starten zu können, will Kabel Deutschland bei Homespot in zwei separaten WLANs die Störerhaftung übernehmen und zusätzliche dedizierte Bandbreite bereitstellen.
/ Achim Sawall
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Hotspot-Logo (Bild: Kabel Deutschland)
Hotspot-Logo Bild: Kabel Deutschland

Kabel Deutschland hat am 11. Oktober 2013 sein Homespot-Angebot vorgestellt, das im November anlaufen soll. Internetkunden des TV-Kabelnetzbetreibers können dabei auf ihrem Router zwei WLAN-Zonen einrichten: eine privat gesicherte Zone und eine öffentliche, ähnlich wie es der spanische Wettbewerber Fon Wireless anbietet. Eine Haftung für die Nutzung des öffentlichen Zugangs durch Dritte soll es nicht geben. Die "Störerhaftung übernimmt Kabel Deutschland" , erklärte das Unternehmen in einer Präsentation.

Aktuell seien rund 1.500 WLAN-Hotspots von Kabel Deutschland im Verbreitungsgebiet zu finden. Durch die Einbindung der Community der Kabel-Deutschland-Nutzer könnte durch die Homespots die Zahl bald stark ansteigen.

Kabel Deutschland will ein getrenntes WLAN-Signal auf den Kabelroutern der Kunden zur Verfügung stellen. Mit Freischaltung über das Kundencenter werden die Nutzer Teil der Homespot-Community und können so unterwegs ohne Zusatzkosten über die öffentlichen Homespots das Internet nutzen. Zudem wird den Kunden "zusätzliche dedizierte Bandbreite" versprochen. Wer nicht mehr Teil der Community sein will, könne den Dienst auch einfach wieder abwählen.

Alle Neukunden sollen ab November 2013 die Homespot-Option angeboten bekommen, aber auch Bestandskunden könnten mitmachen.

Der Bundesgerichtshof hatte in einem Urteil dem Betreiber eines WLANs auferlegt, den Zugang durch Verschlüsselung und ein Passwort zu schützen, wenn er eine Haftung für fremde Rechtsverstöße ausschließen möchte. Für Hotspots bei Veranstaltungen, in Hotels und Gaststätten, die sich grundsätzlich an Dritte wenden, bestehen weiterhin Unklarheiten. Das gilt auch für Privatpersonen, die ihren WLAN-Zugang für andere öffnen wollen.

Verschiedene Landgerichte hatten unterschiedliche Anforderungen festgelegt: Sie reichen von der Sperrung der für File-Sharing erforderlichen Ports bis zu schlichten Hinweisen auf die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften.


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