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Heimspeicher: Gericht erlaubt Fernabschaltung von Solarspeichern

Zur Vermeidung von Bränden dürfen Hersteller Solarspeicher abschalten oder deren Leistung reduzieren. Nutzer können nicht automatisch einen Garantieanspruch ableiten.
/ Johannes Hiltscher
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Ein Batteriespeicher mit LFP-Zellen (Bild: Yo-Co-Man, Wikimedia Commons)
Ein Batteriespeicher mit LFP-Zellen Bild: Yo-Co-Man, Wikimedia Commons / CC-BY-SA 4.0

Welche Rechte hat ein Nutzer eines Heimspeichers für Solaranlagen, wenn der Hersteller diesen aus Sicherheitsgründen abschaltet oder die Kapazität drosselt? Mit dieser Frage befasste sich das Landgericht Traunstein(öffnet im neuen Fenster) ( Az. 2 O 312/24(öffnet im neuen Fenster) ) und urteilte zugunsten der Hersteller. Bestätigt wurde das Urteil vom Oberlandesgericht München, die Begründungen liegen nun vor. Beide Gerichte geben Speicherherstellern großen Freiraum, die Leistung ihrer Produkte zur Vermeidung möglicher Brandrisiken einzuschränken.

Geklagt hatte ein Käufer eines 7,5-kWh-Speichers, den der Hersteller infolge von Bränden jeweils zeitweilig einmal vollständig abgeschaltet und anschließend auf zunächst 50, dann auf 70 Prozent der Nennkapazität gedrosselt hatte. Der Kläger forderte vom Hersteller, die bei ihm verbauten NCA- (Lithium-Nickel-Cobalt-Aluminium) gegen LFP-Zellen (Lithium-Eisen-Phosphat) zu tauschen, und berief sich auf die Garantie. Die verbauten Zellen hätten nicht dem Stand der Technik entsprochen, seien fehlerhaft und dieser Fehler sei nicht softwareseitig behebbar.

Dies wies das Gericht ab, da der Kläger demnach keinen konkreten Material- oder Verarbeitungsfehler der bei ihm verbauten Zellen nachweisen konnte, der einen Garantiefall begründet hätte. Aus insgesamt sechs Brandfällen bei über 66.000 verbauten Speichern lasse sich zudem, so das Gericht, kein genereller Mangel ableiten.

Gewährleistungsansprüche nach §§ 434 ff. BGB gegen den Speicherhersteller könne der Kläger auch generell nicht geltend machen, da der Speicher über einen Vertragspartner gekauft worden sei.

Garantieerklärung ist keine AGB

Auch ergebe sich kein Garantiefall aus der Kapazitätsreduzierung, da die Garantiebedingungen sich lediglich auf Leistungsverlust durch Alterung (Degradation) beziehen.

Der Kläger könne sich, stellte das Gericht fest, zudem nicht auf die nach §§ 305 BGB ff. Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen. Die Garantieerklärung des Speicherherstellers zähle als einseitige Erklärung nicht hierzu. Daher liege es im Ermessen des Herstellers, wie er Fehler behebe. Eine konkrete Maßnahme wie den Tausch der Zellen könne ein Kunde nicht verlangen.

Sicherheit geht vor Eigentum

Für Hersteller wichtig ist zudem, dass das Gericht die Abschaltung oder Kapazitätsbeschränkung aus der Ferne grundsätzlich als zulässig ansieht. Damit habe der Hersteller seine Verkehrssicherungspflicht erfüllt. Im Klartext: Er hat die Brandgefahr reduziert, während die Ursachen aufgetretener Brände untersucht wurden. Dazu ist er gesetzlich verpflichtet. Das Gericht stellt Sicherheit hier über die Eigentumsrechte des Käufers.

Damit können sich betroffene Kunden nicht auf § 1004 BGB berufen, um Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüche durchzusetzen. Eine Aufhebung der Drosselung kann also nicht eingefordert werden, sofern diese begründet ist. Diese Feststellung schränkt die Möglichkeiten der Hersteller gleichzeitig aber auch ein: Sie können nicht wahllos Speicher abschalten oder deren Leistung reduzieren – es muss einen konkreten Anlass geben, der dies erforderlich macht.

Im vorliegenden Fall entschädigte der Hersteller den Kläger und weitere betroffene Kunden für die Abschaltung und Kapazitätsreduzierung.


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