Hassrede: BGH erklärt Facebooks Nutzungsregeln für ungültig
Facebook darf prinzipiell eigene Gemeinschaftsstandards für Inhalte durchsetzen. Dabei kann der US-Konzern aber laut BGH nicht beliebig vorgehen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Nutzungsbestimmungen von Facebook für teilweise unzulässig erklärt. Das soziale Netzwerk darf demnach nicht beliebig Nutzerbeiträge mit Verweis auf die Gemeinschaftsstandards löschen, ohne den betroffenen Verfasser "über die Entfernung seines Beitrags zumindest nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung mit anschließender Neubescheidung einzuräumen".
Das teilte der BGH am 29. Juli 2021 mit (Az. III ZR 179/20 und III ZR 192/20). Die Entscheidung bedeutet jedoch nicht, dass Facebook die Beiträge aus inhaltlichen Gründen nicht hätte löschen dürfen.
Die Frage, wie weit das sogenannte virtuelle Hausrecht bei sozialen Netzwerken reicht, hat schon zahlreiche Gerichte in Deutschland beschäftigt. Oberlandesgerichte (OLG) wie in Karlsruhe oder München haben jedoch unterschiedliche Urteile bei diesem Thema gefällt. Im konkreten Fall ging es um zwei Verfahren aus dem August 2020, die in zweiter Instanz vom OLG Nürnberg entschieden worden waren.
Anders als der OLG Nürnberg verurteilte der BGH Facebook nun dazu, die wegen "Hassrede" entfernten Beiträge und in einem der Fälle das gesperrte Nutzerkonto wieder freizuschalten. Die gelöschten Beiträge lauteten unter anderem: "DIESE GOLDSTÜCKE KÖNNEN NUR EINES MORDEN KLAUEN RANDALIEREN UND GANZ WICHTIG NIE ARBEITEN." oder "Was suchen diese Leute in unserem Rechtsstaat - kein Respekt - keine Achtung unserer Gesetze - keine Achtung gegenüber Frauen. Die werden sich hier nie integrieren und werden auf ewig dem Steuerzahler auf der Tasche liegen."
Den Karlsruher Richtern zufolge verstoßen die Nutzungsbestimmungen und Gemeinschaftsstandards von Facebook gegen Paragraf 307 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), "weil dadurch die Nutzer des Netzwerks entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden".
Demnach müssen das Recht auf freie Meinungsäußerung der Nutzer und das Recht auf freie Berufsausübung durch Facebook auf eine Weise in Ausgleich gebracht werden, "dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden". Zwar dürfe Facebook grundsätzlich den Nutzern Kommunikationsstandards vorgeben, "die über die strafrechtlichen Vorgaben hinausgehen". Ebenfalls dürfe das Netzwerk bei Verstößen Beiträge entfernen und das betreffende Nutzerkonto sperren. Dafür sei jedoch erforderlich, dass sich Facebook verpflichtet, den betreffenden Nutzer zu informieren und ihm eine Möglichkeit zur Gegenäußerung einzuräumen.
In Deutschland müssen große soziale Netzwerke wie Facebook oder Youtube bereits bestimmte Vorgaben bei der Löschung von illegalen Inhalten nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) beachten. Hierzu sind Beschwerde- und Gegenvorstellungsverfahren vorgesehen. Entsprechende europaweite Regelungen plant die EU-Kommission mit dem Digitale-Dienste-Gesetz.
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Wenn die annehmen, das die Überschrift die Interpretation des BGH Urteils durch die Golem...
Damit hält man sich als Betreiber viel von dem Elend vom Hals. Betroffene wissen nicht...