Löschquote kein geeignetes Kriterium
Der Studie zufolge ist zumindest die Löschquote "kein geeignetes Kriterium und kein Anhaltspunkt für oder gegen das Vorliegen von Overblocking". Dies gelte umso mehr, als die zugrunde gelegten Werte aus den Halbjahresberichten bislang nicht alle hinreichend jeweils nach berücksichtigten Meldewegen, Beschwerdegründen und Entfernungen aufgrund von Community-Standards und NetzDG differenzierten.
In den Antworten auf den Fragenkatalog der Forscher räumen die Netzwerke ein, dass ein Overblocking nicht ausgeschlossen werden könne. "Youtube teilt die Sorge, dass die Struktur des NetzDG zu einer übermäßigen Sperrung von legitimen Inhalten führen könnte. (...) Die Rechtmäßigkeit der auf Youtube geteilten Inhalte sei oft schwer zu bestimmen und solle in der Regel besser von den zuständigen Gerichten beurteilt werden", heißt es.
Flucht in die AGB
Insgesamt machen die Löschungen nach dem NetzDG nur einen sehr geringen Anteil aller Löschungen aus. Bei Youtube liegt dieser Wert demnach nur bei 0,89 Prozent. Die Netzwerke begründen dies damit, dass sie vorrangig eingehende Beschwerden nach Community-Standards prüfen und erst in einem zweiten Schritt eine NetzDG-Prüfung nach den einschlägigen Straftatbeständen vornehmen.
Auf diese Weise könnte gleichsam eine "Abschöpfung" von strafrechtlich schwierig zu entscheidenden Zweifelsfällen durch die vorgelagerte Prüfung nach Community-Standards erfolgen, schreiben die Forscher. "Durch eine solche 'Flucht in AGB' würden zugleich Risiken der Bußgeldahndung durch das Bundesamt für Justiz nach dem NetzDG gesenkt", heißt es weiter. Auch das juristische Gutachten von Professor Eifert sieht es als "durchaus plausibel" an, dass "Bußgeldandrohungen des NetzDG dazu anreizen" könnten, "gegebenenfalls verstärkt auf Grundlage der Gemeinschaftsstandards zu löschen".
Empirische Belege fehlen
Kritisch äußern sich die Forscher zu der Einschätzung in dem Eifert-Gutachten, wonach sich ein Overblocking empirisch nicht belegen lasse. "Dies erscheint zweifelhaft, da bei einer dem gesetzgeberischen Auftrag entsprechenden empirischen Untersuchung möglicherweise ein Overblocking hätte belegt werden können. Das bloße Unterlassen der empirischen Untersuchung indiziert nicht das Ergebnis fehlender empirischer Belegbarkeit", schreiben die Forscher.
Abschließend sieht die Studie "mehr Anhaltspunkte" für ein Overblocking "als dafür, dass sich kein Overblocking im geschilderten Sinne zumindest teilweise etabliert hat". Die These von der bußgeldgetriebenen "Flucht vor dem NetzDG in die AGB" sei zwar plausibel, lasse sich wegen der "Ambivalenz gegenläufiger Prüf- und Löschregime nach AGB und NetzDG nur schwer empirisch nachweisen".
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Vergleichszahlen sind nicht sehr valide |
Jemand der nicht Bürger dieses Staates ist hetzt von aus dem Ausland in deutscher...
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