Hasskommentare: Regierung plant starke Ausweitung der Bestandsdatenauskunft
Mit seinem neuen Gesetz zur "Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken" zieht Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) weiterhin den Zorn von Netzaktivisten auf sich. Das liegt zum einen daran, dass die Bundesregierung bei der EU-Kommission einen Gesetzentwurf zur Notifikation eingereicht hat(öffnet im neuen Fenster), bevor überhaupt die Anhörung von Verbänden und anderen Betroffenen abgeschlossen war. Zum anderen hat die Regierung den Entwurf um einen Punkt erweitert, der mit sozialen Netzwerken nichts zu tun hat und die pseudonyme Art von Kommentaren und Bewertungen im Netz stark einschränken könnte.
Maas hat den vor zwei Wochen veröffentlichten Entwurf im wesentlichen in vier Punkten verändert (Vergleich(öffnet im neuen Fenster)). Zum einen werden soziale Netzwerke nicht mehr verpflichtet, "wirksame Maßnahmen" gegen die erneute Speicherung von rechtswidrigen Inhalten zu treffen. Diese Vorschrift hätte bedeutet, dass Firmen wie Facebook oder Twitter einen Vorab-Filter für alle Inhalte, die schon einmal aus rechtlichen Gründen gelöscht wurden, hätten installieren müssen. Das wäre technisch kaum umsetzbar gewesen.
Bestandsdatenauskunft stark erweitert
Was völlig neu ist: Die Regierung will mit dem Gesetz gleichzeitig die im Telemediengesetz (TMG) geregelte Bestandsdatenauskunft erweitern (§ 14 TMG(öffnet im neuen Fenster)). Diese soll künftig auch möglich sein, um sämtliche "absoluten Rechte" durchsetzen zu können. Neben dem Recht am geistigen Eigentum zählen zu den absoluten Rechten (öffnet im neuen Fenster) auch Persönlichkeitsrechte und Eigentumsrechte. Das bedeutet: Wenn sich beispielsweise eine Person oder eine Firma durch einen Kommentar in einem Internetforum beleidigt oder unangemessen kritisiert fühlt, könnte sie künftig nicht nur vom Forenbetreiber die Löschung des Kommentars fordern, sondern auch die Herausgabe von Bestandsdaten, um den Urheber etwa abmahnen und eine Unterlassungserklärung verlangen zu können.
Die Änderung des Telemediengesetzes betrifft aber nicht nur große soziale Netzwerke, sondern alle Internetdienste. Kritiker befürchten daher, dass Nutzer auf Bewertungsportalen oder auch auf Plattformen wie Amazon und Ebay nun mit teuren Anwaltsbriefen rechnen müssen, wenn sie Firmen oder Produkte zu hart kritisieren. Allerdings erheben Telemediendienste zum Teil sehr unterschiedliche Nutzerdaten, wobei Name und Anschrift in der Regel nicht überprüft werden.
Die Regierung begründet diesen erweiterten Auskunftsanspruch erstaunlicherweise mit der neuen EU-Datenschutzgrundverordnung. Diese erlaubt Unternehmen die Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke, wenn sie "zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist, sofern nicht die Interessen der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegen". Nach Ansicht der Regierung kann demnach offenbar jeder, der rechtliche Ansprüche gegenüber einem Nutzer geltend machen will, die Herausgabe der Bestandsdaten verlangen. Die privaten Auskunftsbefugnisse würden damit deutlich erweitert.
Pornografie muss gelöscht werden
Der IT-Anwalt Nico Härting kritisierte diese geplante Regelung scharf(öffnet im neuen Fenster): "Niemand könnte dann mehr sicher davor sein, dass anonyme Äußerungen im Netz auch tatsächlich anonym bleiben. Ein offenbar gewollter Einschüchterungseffekt, der die Kommunikationsfreiheit im Netz massiv in Frage stellen würde."
Diese Gefahr besteht in der Tat, lässt sich jedoch nicht verallgemeinern. Schließlich ist es nicht so, dass die persönlichen Nutzerdaten von Forenbetreibern überprüft würden. In der Regel ist es nur erforderlich, eine E-Mail-Adresse für die Verifizierung eines Accounts anzugeben. Selbst bei sozialen Netzwerken wie Facebook, die eine Klarnamenpflicht haben, ist es ohne Weiteres möglich, sich per Pseudonym anzumelden.
Wer Wert auf Anonymität im Netz legt, könnte aber künftig eher gezwungen sein, einen anonymen E-Mail-Account zu nutzen. Sollte es sich um strafrechtlich relevante Inhalte handeln, die ein Nutzer gepostet hat, wäre es zudem weiterhin möglich, über die genutzte IP-Adresse den Urheber ausfindig zu machen. Die Beauskunftung sogenannter Verbindungsdaten ist von dem neuen Gesetz nicht betroffen und unterliegt weiterhin einem Richtervorbehalt. Allerdings sind Telemediendienste, wie Golem.de, nicht dazu verpflichtet, die IP-Adressen der Nutzer zu speichern. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte die Speicherung solcher Daten für bestimmte Zwecke allerdings erlaubt.
Weitere Punkte im Gesetz geändert
Die Regierung hat das "Netzwerkdurchsetzungsgesetz" noch in zwei weiteren Punkten geändert: Der Entwurft unterscheidet nun nicht mehr zwischen "registrierten" und anderen Nutzern. Damit ist jedes soziale Netzwerk davon betroffen, wenn es im Inland mehr als zwei Millionen Nutzer hat, egal ob registriert oder nicht. Im Widerspruch zum Gesetzestext heißt es in der Begründung allerdings: "Bezugspunkt ist die IP-Adresse bei der Registrierung." Demnach ist weiterhin die Registrierung von Nutzern ausschlaggebend für die Bewertung der Netzwerkgröße.
Maas hat darüber hinaus den Katalog der rechtswidrigen Inhalte, die vom sozialen Netzwerk innerhalb bestimmter Fristen entfernt werden müssen, deutlich erweitert. Neu hinzugekommen sind: die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (Strafgesetzbuch § 89a), verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen (§ 90b), Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 91), landesverräterische Fälschung (§ 100a), Bildung terroristischer Vereinigungen (§129a), kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland (§129b), Gewaltdarstellung (§ 131), Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften (§ 184b), Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien und Abruf kinder- und jugendpornographischer Inhalte mittels Telemedien (§ 184d).
Bis zu 50 Millionen Euro Bußgeld
Die Regierung will mit dem Gesetz den Druck auf soziale Netzwerke erhöhen, gemeldete Beiträge möglichst rasch zu entfernen. Eine Geldbuße in Höhe von fünf Millionen Euro soll dem Verantwortlichen in einem Unternehmen wie Facebook drohen, der kein ordentliches Beschwerde- und Löschverfahren etabliert hat. Gegen das Unternehmen selbst soll eine Geldbuße von bis zu 50 Millionen Euro möglich sein.
Begleitend zu diesen Maßnahmen enthält der Gesetzentwurf eine Reihe weiterer Forderungen. So sollen die Betreiber von sozialen Netzwerken einen verantwortlichen Ansprechpartner in Deutschland benennen müssen. Und sie sollen viermal im Jahr einen Rechenschaftsbericht auf Deutsch im Bundesanzeiger und auf ihren Webseiten veröffentlichen müssen. Dort soll unter anderem berichtet werden, wie viele beanstandete Inhalte gelöscht wurden.
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