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Hasskommentare: Maas droht Twitter mit 50 Millionen Euro Strafe

Die Bundesregierung hat den umstrittenen Gesetzentwurf gegen Hasskommentare und strafbare Falschnachrichten verabschiedet. Minister Maas begründet die erweiterte Bestandsdatenauskunft aber selbst mit einer Falschbehauptung.
/ Friedhelm Greis
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Bundesjustizminister Heiko Maas stört sich vor allem an Twitter. (Bild: Adam Berry/Getty Images)
Bundesjustizminister Heiko Maas stört sich vor allem an Twitter. Bild: Adam Berry/Getty Images

Trotz scharfer Kritik an ihren Plänen will die Bundesregierung mit hohen Bußgeldern und kurzen Entscheidungsfristen gegen die Verbreitung von Hasskommentaren in sozialen Netzwerken vorgehen. Das Kabinett beschloss am Mittwoch den Entwurf für das sogenannte Netzwerkdurchsetzungsgesetz(öffnet im neuen Fenster) von Bundesjustizminister Heiko Maas. "Unser Problem besteht darin, dass teilweise gar nichts gelöscht wird" , sagte der SPD-Politiker bei der Vorstellung der Pläne in Berlin.

Maas kritisierte dabei vor allem Twitter und drohte dem Kurznachrichtendienst mit der maximalen Geldbuße in Höhe von 50 Millionen Euro. Wenn Twitter nur einen Prozent strafbarer Inhalte lösche, müsse man davon ausgehen, dass diese Geldbuße auch in voller Höhe ausgeschöpft werde, sagte der Minister. Andere Unternehmen wie Youtube seien zumindest in der Lage, 90 Prozent der beanstandeten Inhalte zu löschen. Facebook löscht dem Entwurf zufolge nur 39 Prozent.

Messengerdienste nicht mehr betroffen

Die Regierung hat den Entwurf im Vergleich zu der bei der EU-notifizierten Fassung nur unwesentlich verändert. So werden in der aktuellen Gesetzesbegründung Messengerdienste nicht mehr als Plattformen aufgeführt, die vom Gesetz erfasst werden. Zudem soll ein einmaliger Verstoß gegen die Vorschriften nicht ausreichen, um gegen die Pflichten zu verstoßen. "Bei einem einmaligen Verstoß kann regelmäßig noch nicht davon ausgegangen werden, dass kein wirksames Verfahren für den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte vorgehalten wird" , heißt es.

Der Entwurf sieht vor, dass Betreiber sozialer Netzwerke offensichtlich strafbare Inhalte wie Volksverhetzung, Bedrohung, Beleidigung oder üble Nachrede binnen 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde löschen sollen, sonstige rechtswidrige Inhalte innerhalb von sieben Tagen. Bei Verstößen droht den verantwortlichen Mitarbeitern ein Bußgeld von bis zu 5 Millionen Euro, die Firmen können mit bis zu 50 Millionen Euro belangt werden.

Eco sieht "schwarzen Tag für das Internet"

Mit den wenigen kosmetischen Änderungen dürfte die heftige Kritik an dem Gesetzesentwurf aber nicht verstummen. Der IT-Branchenverband Eco sprach in einer Stellungnahme von einem "schwarzen Tag für das freie Internet" , da die Regierung im Zusammenhang mit der WLAN-Störerhaftung auch für Netzsperren eintrete . "Die Plattformen werden unter Androhung von Bußgeldern zu unrealistischen Maßnahmen gezwungen. Dabei reichen 24 Stunden bei offensichtlichen beziehungsweise sieben Tage für sonstige Rechtsverstöße für eine juristische Einordnung nicht aus, insbesondere wenn es sich um Beiträge handelt, die in einem größeren Kontext gesehen werden müssen" , sagte Eco-Vorstand Oliver Süme.

Der IT-Verband Bitkom warnte davor, "aus wahlkampftaktischen Überlegungen im Hauruck-Verfahren ein handwerklich schlechtes Gesetz zu beschließen, bei dem heute schon klar ist, dass es mehr Schaden als Nutzen erzeugt" . Dabei gehe es "um Grundrechte wie die Meinungsfreiheit, die es im Netz ohne Wenn und Aber zu schützen gilt" , sagte Bitkom-Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder.

Meinungsfreiheit gegen Meinungsfreiheit

Allerdings sieht sich auch Maas als Kämpfer für die Meinungsfreiheit. "Mit dem Gesetz, das wir vorlegen, schützen wir die Meinungsfreiheit. Und zwar die Meinungsfreiheit derer, die durch Bedrohungen, Verunglimpfung, Hass und Hetze mundtot gemacht werden sollen. Das können wir nicht akzeptieren" , sagte der Minister und fügte die fast unvermeidliche Feststellung hinzu: "Denn das Bewusstsein, dass das Internet ein rechtsfreier Raum ist, ist in einem Rechtsstaat nicht länger akzeptabel."

Zudem verteidigte er die kurzfristig eingefügte Erweiterung der Bestandsdatenauskunft im Telemediengesetz (TMG). Damit solle erreicht werden, dass "diejenigen, die das Opfer von Hasskriminalität im Netz werden, sich bei den Betreibern einer Plattform davon Auskunft erteilen lassen können, wer derjenige ist, der entsprechend ihn geschädigt hat" , sagte Maas. Die Regierung halte das für notwendig, "um die Opfer von Hasskriminalität besser zu schützen und dafür zu sorgen, dass die Täter auch verfolgt und bestraft werden können" . Das ist eine (wenn auch nicht strafbare) Falschbehauptung, denn für die strafrechtliche Verfolgung können Ermittler bereits jetzt die Herausgabe von Bestandsdaten verlangen.

Wer darf Bestandsdaten anfragen?

Mit welcher Eile der Entwurf zusammengeschrieben wurde, zeigt die Begründung zur erweiterten Bestandsdatenauskunft. Während in der ersten Version noch auf das Jameda-Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) Bezug genommen wurde, wird nun korrekterweise das Sanego-Urteil vom Juli 2014 genannt. Damals hatte der BGH entschieden, dass ein Arzt von einem Bewertungsportal nicht verlangen kann, die Identität des Verfassers einer rechtswidrigen Bewertung herauszugeben.

Dem Urteil zufolge steht Betroffenen einer Persönlichkeitsverletzung "Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten" nur zu, soweit dies für eine Strafverfolgung erforderlich ist. Dem Gesetzesentwurf zufolge können Betroffene auch die Herausgabe von Daten verlangen, um zivilrechtlich gegen den Urheber vorzugehen. Kritiker befürchten daher, dass Nutzer auf Bewertungsportalen oder auch auf Plattformen wie Amazon und Ebay nun mit teuren Anwaltsbriefen rechnen müssen, wenn sie Firmen oder Produkte zu hart kritisieren.

Gerichtliche Anordnung soll erforderlich sein

Das Justizministerium geht jedoch davon aus, dass die Bestandsdatenauskunft in solchen Fällen nur bei Vorlage einer gerichtlichen Anordnung möglich sein wird. "Die Herausgabe der Daten durch das soziale Netzwerk muss durch das zuständige Zivilgericht angeordnet werden. Die gerichtliche Anordnung setzt einen entsprechenden Antrag des Verletzten auf Erlass einer einstweiligen Verfügung voraus" , sagte ein Ministeriumssprecher auf Anfrage von Golem.de. Voraussetzung sei, "dass eine Persönlichkeitsrechtsverletzung gegeben ist, dass der Verletzte zur Durchsetzung seiner aus der Verletzung erwachsenden Ansprüche der Auskunft des Diensteanbieters bedarf und dass die Auskunftserteilung verhältnismäßig ist" .

Bislang findet sich eine entsprechende Erläuterung jedoch nicht in der Begründung. Es ist daher gut möglich, dass diese im Gesetzgebungsverfahren noch ergänzt wird. Zu große Änderungen darf sich der Bundestag aber auch nicht erlauben. Wenn dadurch neue europarechtliche Fragen berührt würden, müsste der Entwurf wohl ein weiteres Mal der EU-Kommission zur Ratifizierung vorgelegt werden. Wenn das der Fall ist, dürfte der Wahlkampf in Deutschland aber schon wieder vorbei sein, bevor das Gesetz überhaupt in Kraft tritt.


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