Hasskommentare gelöscht: Meinungsfreiheit gilt auf Facebook nur eingeschränkt
Ein Facebook-Nutzer, der in dem sozialen Netzwerk wiederholt zur Internierung von Flüchtlingen aufrief und dafür gesperrt wurde, hat auch in zweiter Instanz verloren. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschied, dass die Einstufung des Kommentars als Hassrede nach den Gemeinschaftsstandards von Facebook nicht zu beanstanden sei (Az. 15 W 86/18). Das Landgericht Karlsruhe hatte den Antrag bereits Ende Mai 2018 zurückgewiesen. Die Entscheidung des OLG kann nicht angefochten werden.
Der Nutzer hatte nach Mitteilung des Gerichts von Donnerstag(öffnet im neuen Fenster) in den vergangenen zwei bis drei Jahren in mindestens hundert Fällen unter anderem Postings von Politikern und Medien mit folgendem Satz kommentiert: "Flüchtlinge: So lange internieren, bis sie freiwillig das Land verlassen!" Facebook habe Ende Mai dieses Jahres erstmals einen der Beiträge gelöscht und den Nutzer für 30 Tage gesperrt.
Grundrechte gelten zwischen Privaten nur mittelbar
Der Kläger wollte mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung Facebook untersagen, den Kommentar zu löschen und seinen Zugang zu sperren. Seiner Ansicht nach handelte es sich um eine Aufforderung an die deutsche Politik, die vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sei. Dem Gericht zufolge geht der Kommentar jedoch "über eine bloße Kritik und Diskussion der Einwanderungsgesetze hinaus". Aus dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit nach Artikel 5 des Grundgesetzes ergebe sich nichts anderes. "Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegen staatliche Eingriffe und entfalten zwischen Privaten, also hier zwischen dem Nutzer und Facebook, nur mittelbare Wirkung", teilte das Gericht mit.
Trotz des juristischen Erfolgs darf Facebook Nutzerbeiträge nicht beliebig unter Berufung auf die Gemeinschaftsstandards löschen. Im April dieses Jahres hatte sich ein Nutzer erfolgreich gegen die Löschung seines Beitrags gewehrt. Facebook wurde in einer einstweiligen Verfügung des Landgerichts Berlin verpflichtet, einen zuvor gelöschten Beitrag wiederherzustellen.
Im Kern geht es in dem Streit um die Frage, inwieweit Plattformen wie Facebook über eine Art "Hausrecht" verfügen und Inhalte nach eigenem Gutdünken entfernen können, so wie das Verlage beispielsweise bei ihren Leserkommentaren tun.
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