Grüne und Linke: Gesetzentwurf gegen Störerhaftung offener WLANs vorgelegt
Die Störerhaftung für offene WLANs endlich abzuschaffen - das sieht ein Entwurf zur Änderung des Telemediengesetzes vor. Doch ein Experte hält diesen für vollkommen ungenügend.

Mehrere Abgeordnete der Grünen und der Partei Die Linke haben einen Gesetzentwurf zur Störerhaftung bei offenen WLANs vorgelegt. Darin heißt es: "Um die bestehende Rechtsunsicherheit zu beseitigen und die Neigung privater und gewerblicher WLAN-Betreiberinnen und -Betreiber zu stärken, ihre Netze für die Mitnutzung durch Dritte zu öffnen, bedarf es einer rechtlich zuverlässigen Haftungsfreistellung und einer Klarstellung der Rechtslage in Paragraf 8 Absatz 3 Telemediengesetz. Insbesondere regelungsbedürftig ist daneben die sogenannte Störerhaftung für Unterlassung, die die Rechtsprechung derzeit zum Anknüpfungspunkt weitreichender Haftungsrisiken macht."
Im Gesetz soll es heißen: "Der Ausschluss der Verantwortlichkeit (Absatz 1) umfasst auch gewerbliche und nichtgewerbliche Betreiber von Funknetzwerken, die sich an einen nicht im Voraus namentlich bestimmten Nutzerkreis richten (öffentliche Funknetzwerke). Der Ausschluss der Verantwortlichkeit umfasst auch Ansprüche auf Unterlassung."
Ein wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Kanzlei Werdermann/von Rüden, erklärte Golem.de: "Ich bin zu dem Schluss gekommen, dass der Gesetzentwurf vollkommen unausgereift ist und an wesentlichen Fragen vorbeigeht."
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof müsse der Anschlussinhaber darlegen, ob und welche anderen Personen eigenständigen Zugang zu dem Internetanschluss hatten. Insoweit sei der Anschlussinhaber "im Rahmen des Zumutbaren" zu Nachforschungen verpflichtet. Was das nun für Hotels, Cafés und Ferienwohnungen bedeute, beantworte der Gesetzentwurf nicht. So gehe es am Ziel vorbei, wenn ein Hotelbetreiber die Namen aller Gäste offenlegen müsste, die potenziell als Rechtsverletzer in Betracht kommen.
Der Gesetzentwurf beantworte auch nicht die Frage, ob der Internetanschlussinhaber Aufklärungspflichten gegenüber seinen Gästen hat. Bisher nimmt der Bundesgerichtshof an, dass insbesondere Minderjährigen die Teilnahme an Tauschbörsen ausdrücklich verboten werden müssen. Der Mitarbeiter: "Ich halte einen solchen Hinweis bei öffentlichen WiFi-Netzwerken ebenfalls für zweckmäßig. Wir dürfen nicht vergessen, dass die meisten öffentlichen WiFi-Netzwerke von Touristen genutzt werden, in deren Heimatländern Urheberrechtsverletzung über Tauschbörsen gar nicht verfolgt werden. Kanadier, Australier, aber auch Franzosen nutzen Tauschbörsen in ihren Heimatländern wie selbstverständlich. Sie hier darauf aufmerksam zu machen, dass dies eigentlich illegal ist, halte ich für verhältnismäßig." Der Gesetzgeber solle einen entsprechenden rechtsverbindlichen Mustertext mit in das Gesetz aufnehmen, den Anschlussinhaber in ihre AGB oder Mietverträge kopieren könnten.
Nach Auffassung des Internet-Providerverbandes Eco umfasst der Anwendungsbereich des Telemediengesetzes gegenwärtig bereits auch die Bereitstellung von Internetzugängen mittels WLAN. Der Gesetzgeber solle auf Bundesebene klarstellen, dass Betreiber von WLANs als Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes anzusehen sind und einer Haftungsprivilegierung unterliegen.
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Mit so einer klaren Gesetzesformulierung zeigen diese Parteien wieder mal ihre...
Du hast insofern was davon, als das es dir wenn du unterwegs bist auch von anderen...
Schadet ja nichts mal irgendwas zu behaupten. Vollkommen haltloser Schwachsinn wird in...
Das ist die Bezeichnung für Leute, die die Ideen von anderen für ihre eigene ausgeben...