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GPL-Klage: OLG schlägt Einigung zwischen Hellwig und VMware vor

In der Berufungsverhandlung am Hanseatischen OLG Hamburg in der GPL-Klage zwischen einem Kernel-Entwickler und VMware könnte es eine Einigung geben. Geschieht dies nicht, kommt es wohl zu einem Urteil, das die in der Sache wichtigen Fragen zur Auslegung der GPL erneut nicht behandelt.
/ Sebastian Grüner
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Die Berufung zwischen Hellwig und VMware wird vor dem Hanseatischen OLG Hamburg verhandelt. (Bild: Krzysztof Golik, Wikimedia Commons)
Die Berufung zwischen Hellwig und VMware wird vor dem Hanseatischen OLG Hamburg verhandelt. Bild: Krzysztof Golik, Wikimedia Commons

Die Frage, ob VMware mit seiner Nutzung von Linux-Kernel-Treibern in dem Virtualisierungsprodukt ESXi gegen Urheberrechte des Kernel-Entwicklers Christoph Hellwig verstößt und damit letztlich gegen die GPLv2, beschäftigt die Beteiligten und Gerichte seit Jahren. In einer Berufungsverhandlung vor dem Hanseatischen OLG Hamburg am Mittwoch, dem 28. November, zeichnete sich nun zumindest die theoretische Möglichkeit einer Einigung zwischen den beiden Parteien ab. Eine juristische Klärung der bedeutenden Fragen zur Auslegung der GPL in diesem Fall wird es wohl aber auch ohne diese Einigung nicht geben.

Hellwig wirft VMware konkret vor , dass das Unternehmen seinen Linux-Code mit dem eigenen proprietären ESXi-Bestandteil Vmkernel kombiniere, ohne den entsprechenden Quellcode bereitzustellen, wie dies von der GPL gefordert wird. Der Vmkkernel wiederum kommuniziere über das Vmk-API, mit einem Vmklinux genannten Kernel-Modul. Letzteres ist von VMware unter der GPL verfügbar.

Für Hellwig und seine Unterstützer sind Vmkernel und Vmklinux jedoch als Einheit zu betrachten und die dazwischen gestellte API als eine willkürliche Trennung. Dem folgend müsste also auch Vmkernel unter der GPL veröffentlicht werden. Bereits im Jahr 2007 hatte Hellwig VMware öffentlich Verstöße gegen die GPL vorgeworfen . Eigenen Angaben zufolge arbeitet seit 2012 die Software Freedom Conservancy (SFC) als Unterstützer von Hellwig an einer einvernehmlichen Lösung mit VMware, die aber nicht erreicht werden konnte. Im Jahr 2014 folgte schließlich eine Abmahnung und kurz darauf das Einreichen einer Klage gegen VMware. Der Streit könnte nun für Betrachter etwas unerwartet aber auch einvernehmlich beigelegt werden.

Einigung vorgeschlagen

In Zivilprozessen ist eine außergerichtliche Einigung durchaus üblich und wird von den Gerichten auch immer wieder angestrebt oder zumindest vorgeschlagen. Dies ist auch in der Verhandlung vor dem OLG durch die Richter geschehen und zunächst zeigten sich beide Seiten prinzipiell offen in Bezug auf eine mögliche außergerichtliche Einigung beziehungsweise einen Vergleich. Dies haben sowohl Hellwig als auch VMware auf Nachfrage Golem.de erneut bestätigt. Dass diese Einigung nun also möglich scheint, liegt aber nicht nur an der Länge der Verfahrensdauer und vorhergegangenen Versuchen der Zusammenarbeit.

Eine Einigung erscheint auch deshalb möglich, weil VMware inzwischen sein Programmiermodell für ESXi umgestellt hat. Bereits vor mehr als einem Jahr hatte das Unternehmen angekündigt(öffnet im neuen Fenster) , seinen bisherigen Aufbau der Software mit dem Vmklinux-API und den zugrunde liegenden Linux-Kernel-Treibern aufzugeben. Stattdessen soll die Software künftig ausschließlich native Treiber benutzen, die zum Beispiel direkt von den Herstellern geliefert werden sollen, auf deren Hardware die Software vom VMware läuft.

In der Ankündigung zu diesem Wechsel geht VMware vor allem auf technische Vorteile ein, die sich für das Unternehmen aus diesem Schritt ergeben würden. Natürlich ergibt sich daraus auch direkt, dass eventuelle Folgeklagen von Linux-Kernel-Entwicklern im Sinne der aktuellen Klage ausgeschlossen werden könnten. Letztlich wäre eine Einigung auch deshalb sinnvoll, weil die von Hellwig ursprünglich beklagte Version 5.5 von ESXi mittlerweile nicht mehr von VMware vertrieben und unterstützt wird.

Hellwig hat bei einem Verstoß gegen seine Urheberrechte durch andere zunächst nur das Recht auf eine Unterlassung(öffnet im neuen Fenster) der Verbreitung zu erwirken, das heißt, die Verbreitung des vermeintlich rechtswidrig genutzten Codes unterbinden zu lassen. Bei ESXi 5.5 würde dieses Mittel aber verpuffen, da VMware den Code ja sowieso nicht mehr vertreibt. In Bezug auf neuere ESXi-Versionen, die möglicherweise ebenfalls gegen das Urheberrecht Hellwigs verstoßen, könnte eine Unterlassung aber durchaus noch erstrebenswert sein.

Die vermutlich wohl einfachste Möglichkeit seitens VMware, den möglichen Ansprüchen Hellwigs nachzukommen, wäre, auf das Vmklinux-API auch in den aktuellen Versionen zu verzichten und stattdessen auf die nativen Treiber zu setzen. VMware könnte natürlich ebenso den strittigen Code komplett unter der GPLv2 veröffentlichen, besonders wahrscheinlich erscheint das nach all den Jahren aber nicht. Das Unternehmen könnte darüber hinaus aber auch noch aus anderen Gründen einer Einigung zustimmen.

Einigung oder Urteil

Zusätzlich zu den genannten technischen Fragen, die sich VMware stellen muss, um die Forderungen von Hellwig umsetzen zu können, könnte VMware einer Einigung auch aus einer strategischen Perspektive zustimmen. So wechselte der langjährige Intel-Angestellte und dort für die Open-Source-Sparte Verantwortliche Dirk Hohndel im Juni 2016 zu VMware, wohl um die Open-Source-Bemühungen von VMware zu verbessern.

Kurz darauf hat das Unternehmen seine Beiträge zur Linux-Foundation mehrfach erhöht und mehrere weitere hochrangige und bekannte Linux-Entwickler angestellt, darunter etwa Steven Rostedt, der den Echtzeitkernel betreut. Ebenso versuchte VMware in den vergangenen Jahren, seine Außendarstellung als Unternehmen zu ändern. Immerhin wird diesem aus der Community immer wieder vorgeworfen, die GPL zu verletzen, was nicht gut zu dem angestrebten Bild eines wichtigen Open-Source-Unterstützers passt.

Ein Vergleich, bei dem beide Seiten sich darauf einigen, dass die infrage stehenden Codeteile nicht mehr vertrieben werden, schafft damit nicht nur die Klage aus der Welt. Vielmehr könnten sich alle Beteiligten wohl auch mehr oder weniger gut mit diesem Ergebnis arrangieren und eventuell auch jeweils als Erfolg darstellen, bei dem Zugeständnisse für das Gegenüber gemacht wurden.

Frage nach Urheberrecht schwierig

Sollte es trotz allem aber nicht zu einer Einigung kommen, bleibt letztlich nur die Entscheidung durch die Richter am OLG. In einem langen einführenden Vortrag, der sich maßgeblich auf das Urteil der Vorinstanz stützt, melden die Richter aber auch in der Verhandlung am OLG schon viele Zweifel an, ob Hellwig überhaupt ausreichend begründet hat, dass er klageberechtigt ist.

Offenbar sind sowohl VMware als auch den Richtern die vorgelegten Codebestandteile, die das Urheberrecht Hellwigs beweisen sollen, nicht substantiiert genug. VMware hat von Anfang an das Urheberrecht Hellwigs bezweifelt. Immerhin kann Hellwig nur die möglichen Verletzungen seiner einzelnen Beiträge geltend machen. Die Richter müssen hier prüfen, ob die aufgeführten Beiträge von ausreichend hoher Bedeutung sind. VMware meint offenbar, dass dies nicht der Fall sei, da Hellwigs Code höchstens 1 Prozent der Übernahmen in Vmklinux ausmachen.

Zwar könnte es durchaus sein, dass nur einige wenige Zeilen Code von ausreichend großer Bedeutung sind, um Ansprüche geltend machen zu können. Die Frage, die sowohl das LG wie auch nun das OLG beschäftigen, ist aber, ob Hellwig und sein Anwalt Till Jaeger die betroffenen Code-Bestandteile und sein Mitwirken an dem Code für eine Klage ausreichend dargestellt haben. Das hatte das LG in seinem Urteil verneint und die Klage deshalb abgewiesen .

In anderen Urheberrechtsfällen, wie etwa bei widerrechtlichen Übernahmen von Textpassagen anderer in Zeitschriften, Büchern oder auch Doktorarbeiten, ist dies ziemlich einfach darstellbar. Immerhin sind die fraglichen Texte oft statisch, das heißt, sie liegen in einer Version vor, die dauerhaft nicht oder nur minimal verändert werden. Ein Vergleich von Original und vermeintlichem Plagiat ist dann sehr einfach.

Bei Quellcode ist diese Untersuchung, aber auch der Beweis für das eigene Schaffen deutlich schwieriger.

Beiträge schwer zu analysieren

Zwar gibt es immer noch einige wenige Programmierer, die analog zum Autor belletristischer Werke allein in ihrem sprichwörtlichen Kämmerlein wochenlang Quellcode schreiben, um diesen dann später zu veröffentlichen. Insbesondere die vielen Bestandteile des Linux-Kernel werden aber in Gemeinschaft erstellt. Mitunter diskutieren die Beteiligten dabei über mehrere Monate oder Jahre hinweg auf Mailinglisten und Konferenzen Hunderte einzelner Patches, die aufeinander aufbauen und zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden sollen.

Dabei werden teilweise große wichtige Funktionsbereiche des Kernels von Grund auf neu erstellt oder umgestaltet, wie etwa das DRM-Subsystem der Grafiktreiber. Diese nutzen inzwischen meist das sogenannten Atomic Modesetting. Dem vorausgegangen sind aber mehrere Jahre Arbeit und damit einhergehend tiefgreifende Veränderungen am dem DRM-Subsystem selbst.

Ob bei dieser Arbeitsweise allein der geschriebene Code ausschlaggebend sein kann, was als Beitrag zählt, erscheint als ein großes Problem. Neben der Diskussion und dem Ideenaustausch zur tatsächlichen Implementierung könnte aber ebenso das Löschen von Code als Bearbeitung gesehen werden. Vor allem Letzteres ist im Sinne des Urheberrechts womöglich aber schwer zu argumentieren.

Hellwig und sein Anwalt haben sich offensichtlich viel Arbeit damit gemacht, wie die Beiträge des Entwicklers dargestellt werden können. So finden sich in den nicht öffentlichen Verfahrensakten wohl eine Vielzahl verschiedener Anlagen, die die Arbeit Hellwigs belegen sollen. In der Verhandlung am OLG werden diese auch erneut einzeln für das Protokoll aufgezählt.

Entwicklerwerkzeuge als Hilfe der Beweisführung

Dazu gehören offenbar E-Mails der Diskussionen, die Patch-E-Mails, welche über Mailinglisten verteilt werden und die Änderungen der Autoren einzeln darstellen, mit Git erstellte Blame-Dateien sowie zuletzt sogar eine Token-basierte Analyse der einzelnen Beiträge Hellwigs, die mit dem Werkzeug Cregit erstellt wurden.

Den Richtern am LG hat das irritierenderweise aber alles nicht gereicht, schließlich sei es nicht Aufgabe des Gerichtes oder des beklagten Unternehmens aus dieser Fülle an Informationen den Code herauszufiltern, der nun übernommen worden sein soll. Diese Beweislast liege beim Kläger. Den ersten Ausführungen der Richter am OLG zufolge scheinen sie dieser Argumentation ebenfalls folgen zu wollen. Für Fälle wie bei dem beschriebenen Beispiel mit der Übernahme von Passagen aus Schriftwerken ist das für Außenstehende wohl noch nachvollziehbar. Für Programmierer und Kenner des Entwicklungsmodells des Linux-Kernels im konkreten Fall wohl aber nicht.

Denn es stellt sich die offensichtliche Frage, inwiefern Hellwig sein Urheberrecht denn noch anders untermauern können sollte, als mit den genannten Patches, E-Mails sowie den Analysen durch Git und Cregit. Bereits in der ersten Instanz hatte der Anwalt von Hellwig versucht, die Richter davon zu überzeugen, dass die Beurteilung der Frage nach dem Urheberrecht in diesem iterativen Programmierprozess so schwierig sei, dass dafür ein Sachverständiger notwendig sei. Diese Überzeugungsarbeit versucht Anwalt Till Jaeger auch bei der Verhandlung am OLG.

Ob dieser Argumentation diesmal gefolgt wird, bleibt fraglich. Den Verfahrensbeteiligten wird es darüber hinaus vermutlich auch nicht besonders leicht fallen, einen geeigneten Sachverständigen in Deutschland zu finden, der zu alldem fundiert Auskunft geben könnte. Sofern es denn überhaupt dazu kommen sollte. Und erst wenn die Frage des Urheberrechts geklärt ist, muss über die Frage der behaupteten GPL-Verletzung diskutiert werden.

Die Beteiligten haben nun zunächst bis 24. Januar 2019 Zeit, dem OLG anzuzeigen, ob es zur einer Einigung kommt oder kommen kann. Ist dies nicht der Fall, wollen die Richter am 28. Februar 2019 ein Urteil verkünden.


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