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GPL-Klage gegen VMWare: Wenn Richter zu IT-Profis werden müssen

Ganz viel Konjunktiv und sehr wenig klare Aussagen: In der ersten mündlichen Verhandlung der GPL -Klage gegen VMWare haben sich die Richter redlich bemüht, Dinge zu durchdringen, die eigentlich nur Computerspezialisten verstehen. Die Grundsatzfragen wurden auf später vertagt.
/ Sebastian Grüner
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Die Klage von Hellwig gegen VMware wird vor dem Landgericht Hamburg verhandelt. (Bild: Flickr.com, Markus Daams)
Die Klage von Hellwig gegen VMware wird vor dem Landgericht Hamburg verhandelt. Bild: Flickr.com, Markus Daams / CC-BY 2.0

Etwa zehn Juristen sind für VMware am Donnerstag zu der ersten mündlichen Verhandlung der GPL-Klage gegen das Unternehmen am Landgericht Hamburg angereist - einige davon aus den USA, die als Gäste per Simultanübersetzung an der Sitzung teilnehmen. Ebenso verfolgen einige Kernel-Hacker das von Linux-Entwickler Christoph Hellwig angestrebte Verfahren. Er wirft VMware vor , die freie Softwarelizenz GNU General Public License (GPL) verletzt zu haben.

Viel mehr erfahren die Zuschauer nicht: Schnell zeigt sich, dass dem Gericht einige Sachverhalte der Streitigkeiten offensichtlich technisch viel zu komplex sind, so dass sich dieses zunächst ausschließlich auf bereits bekannte Fragen des Urheberrechts zurückzieht und den eigentlichen Sachverhalt möglicherweise erst später oder gar nicht klären wird.

Richter sind keine Programmierer und geben das zu

Zugegeben, an dieser Vorgehensweise ist eigentlich nichts auszusetzen, schließlich muss sich das Gericht unter dem Vorsitz von Richter Hartmann bestimmten Formalien unterwerfen. So muss etwa geklärt werden, ob die Klage auf Unterlassung von Hellwig berechtigt ist, er also tatsächlich Urheberrechte hält und welche der verschiedenen im Gesetz geregelten Arten von Urheberschaft dafür infrage kommen oder eben nicht. Außerdem muss der Frage nachgegangen werden: Ist der Beitrag von Hellwig überhaupt groß genug oder vernachlässigbar und verblasst damit?

Notwendigerweise müssen sich die Richter aber eben auch mit der Funktionsweise von Treibern in einem Betriebssystemkern, dem Aufbau des VMware-Produkts Esxi, virtuellen Maschinen und den Praktiken der Softwareentwicklung auseinandersetzen. Dazu stellt Hartmann fest, dass das Gericht nicht aus " Computerspezialisten" bestehe, sondern eben aus Juristen.

Diese haben sich allerdings sichtlich Mühe gegeben, zumindest die Grundzüge der Streitigkeiten richtig zu verstehen. So zeigt Hartmann handgezeichnete Skizzen und versucht damit die Sachlage so zu erklären, wie sie die drei Richter offenbar verstanden haben. Ein Kasten für eine virtuelle Maschine (VM) mit Windows, ein Kasten für eine VM mit Linux und darunter ein weiterer Kasten mit Esxi, dem Produkt zur Virtualisierung von VMware, das auf der Hardware läuft.

Der Nicht-Computerspezialist Hartmann spricht sogar davon, dass es augenscheinlich von Vorteil sein kann, mehrere Betriebssysteme - wie eben Windows und Linux - virtualisiert und damit parallel auf derselben Hardware zu betreiben, zum Beispiel um plattformübergreifende Anwendungen zu testen. Für Menschen, die wohl noch nie eine VM selbst gestartet haben, ist das eine erstaunlich korrekte Darstellung.

Willkürliche Trennung oder stabile Schnittstellen?

Doch dann wird vom Gericht das Beispiel eines Druckertreibers erwähnt, der zunächst in der laufenden VM verortet wird. Demnach wäre das von Hellwig beanspruchte Urheberrecht auf die VM beschränkt, die mit Linux läuft, sowie deren Kommunikation nach unten. Hellwig schüttelt bei diesen Ausführungen nur kurz mit dem Kopf und selbst die Vertreter von VMware erläutern den Richtern anschließend, dass in diesem Verfahren die Ebene zur Ermöglichung der Virtualisierung der tatsächliche Streitpunkt ist und eben nicht die Software in einer VM. Die Auseinandersetzung betrifft also Esxi selbst. Die Ausführungen beider Seiten hierzu scheinen die Richter letztlich verstanden zu haben.

Zu Esxi gehören der sogenannte VM-Kernel und VMK-Linux, die über die VMK-API kommunizieren sowie wiederum darunterliegende Gerätetreiber, welche die eigentliche Hardware ansprechen. VMware bestreitet nicht, dass VMK-Linux eine Ableitung des Linux-Kernels mit Code von Hellwig ist. Es wird deshalb von dem Unternehmen auch unter der GPL veröffentlicht.

Ist der VM-Kernel eigenständig?

Der proprietäre VM-Kernel ist jedoch aus Sicht von VMware ein eigenständiges Programm, das über ein stabiles API mit den freien Teilen kommuniziert und muss damit nicht unter die GPL gestellt werden. Für Hellwig bilden jedoch VM-Kernel, VMK-Linux und die VMK-API eine Einheit, wie dem Gericht letztlich mehrfach bestätigt werden muss. Die Vorgehensweise von VMware wäre demnach aber eine willkürliche Trennung einer Einheit. VM-Kernel müsste zudem als abgeleitetes Werk gelten und damit ebenfalls unter der GPL bereitstehen. Diese Argumentation beider Seiten ist seit Monaten bekannt .

VMware argumentiert außerdem aber noch mit einigen Spitzfindigkeiten, etwa dass der Beitrag Hellwigs zum Linux-Kernel nicht ausreichend groß sei, um überhaupt klagen zu dürfen. Ebenso wird mit einer eher obskuren Strategie die Herkunft von Hardwaretreibern betrachtet. An der grundsätzlichen Klärung, ob und was ein abgeleitetes Werk im Sinne der GPL ist, hat VMware ausdrücklich kein Interesse. Die Richter erkennen diese Position und bestätigen ebenso aber auch, dass Hellwig genau dies geklärt wissen möchte. Besprochen worden ist dies aber noch nicht, dafür aber andere Dinge, die eigentlich auch nur Computerspezialisten verstehen.

Ist die Klage begründet?

Wie erwähnt, muss das Gericht eben zuerst klären, ob die Klage überhaupt begründet ist. Hellwigs Beiträge zu Linux fallen der Beschreibung nach wohl nur unter das sogenannte Bearbeiterurheberrecht(öffnet im neuen Fenster) . Das heißt, Hellwig kann nur die möglichen Verletzungen seiner einzelnen Beiträge geltend machen. Die Richter sind sich hier spürbar unsicher, ob die aufgeführten Codezeilen denn Beiträge von ausreichend hoher Bedeutung sind. VMware meint offenbar, dass dies nicht der Fall sei, da Hellwigs Code höchstens 1 Prozent der Übernahmen in VMK-Linux ausmachen.

Es könne aber durchaus sein, so die Richter, dass nur einige wenige Zeilen Code von ausreichend großer Bedeutung sein könnten, um Ansprüche geltend machen zu können. Auskünfte hierzu könnte ein Sachverständiger bieten, eine Option, die sich die Richter offenhalten wollen. Für den Freischaffenden Hellwig erhöhen sich die Kosten und das finanzielle Risiko des Verfahrens damit wohl deutlich.

Ein Sachverständiger müsste den Richtern dabei wohl den Aufbau und die Arbeitsweise des Linux-Kernels mit seinen vielen Subsystemen und internen Helferfunktionen verständlich machen. Hellwig führt unter anderem seine Urheberrechte am SCSI-Subsystem sowie dem Radix-Tree an, ebenso an einigen SCSI-Gerätetreibern. Geklärt werden müsste, ob VM-Kernel den Radix Tree überhaupt nutzt und wenn ja, wofür? Und ermöglichen das SCSI-Subsystem und die Treiber nicht erst den Einsatz auf Millionen von Servern? Doch um zu klären, ob das Urheberrecht tatsächlich verblasst oder nicht, müsste wohl auch die Vorgehensweise der Kernel-Hacker selbst analysiert werden.

Beiträge zu moderner Softwareentwicklung

Zwar gibt es immer noch einige wenige Programmierer, die allein in ihrem sprichwörtlichen Kämmerlein wochenlang Quellcode schreiben, um diesen dann später zu veröffentlichen. Insbesondere Teile von Linux werden aber in Gemeinschaft erstellt. Mitunter diskutieren die Beteiligten dabei über mehrere Monate hinweg auf Mailinglisten und Konferenzen Hunderte einzelne Patches, die aufeinander aufbauen und zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden sollen.

Dabei werden teilweise große wichtige Funktionsbereiche des Kernels von Grund auf neu erstellt, wie im vergangenen Jahr etwa der Assembler-Code für die x86-Architektur . Ob bei dieser Arbeitsweise allein der geschriebene Code ausschlaggebend sein kann, was als Beitrag zählt, erscheint als ein großes Problem. Neben der Diskussion und dem Ideenaustausch zur tatsächlichen Implementierung könnte aber ebenso das Löschen von Code als Bearbeitung gesehen werden. Vor allem Letzteres ist im Sinne des Urheberrechts womöglich aber schwer zu argumentieren. Den Verfahrensbeteiligten wird es vermutlich nicht besonders leicht fallen, einen geeigneten Sachverständigen in Deutschland zu finden, der zu alldem fundiert Auskunft geben könnte. Sofern es denn dazu kommen sollte.

Spannender Nebenschauplatz statt Grundsatzfragen

Eine weitere Position von VMware, die wohl genutzt wird, um die geringen Beiträge von Hellwig zu unterstreichen, lässt sich aber erahnen. So behauptet das Unternehmen in seiner Argumentation mehrfach in voneinander verschiedenen Erklärungen geradezu nebenbei, dass Treiber für Hardware durch deren Hersteller geschrieben und vertrieben werden. Die Marktsituation habe VMware in der Vergangenheit gezwungen, mit Hardwareherstellern zusammenzuarbeiten, deren Treiber zu benutzen und Esxi seinen Kunden so auf einer Vielzahl von Rechnern verfügbar zu machen.

Der Beitrag, der in diesem Fall dem Linux-Kernel beigemessen wird, scheint von VMware absichtlich als gering dargestellt zu werden, wie der für seine erfolgreichen GPL-Klagen bekannte Harald Welte in seinem Blog(öffnet im neuen Fenster) schreibt. Welte ist in seinen Verfahren wie nun Hellwig von Rechtsanwalt Till Jaeger vertreten worden und nahm ebenfalls als Gast an der Verhandlung teil.

Dass VMware mehrfach von Herstellern und ihren Treiber für Hardware spricht, unterstützt die Meinung Weltes. Immerhin ist diese Erklärungsweise etwa für einen Druckertreiber unter Windows noch teilweise nachvollziehbar. Die Entstehungsweise eines Linux-Kernel-Treibers ist aber wie beschrieben deutlich komplexer, zumal diese auch auf mehrere Subsysteme in Kernel selbst zugreifen. Es gibt außerdem Privatpersonen und mit Free Electrons oder auch Pengutronix sogar Firmen, die sich darauf spezialisiert haben, Linux-Treiber für die Hardware anderer zu erstellen.

Diese entstehen mitunter auch durch Reverse Engineering, wodurch unterschiedliche konkurrierende Treiber für dieselbe Hardware eines Herstellers entstehen oder den Einsatz gar erst ermöglichen, da der Hersteller selbst keine Linux-Treiber bereitstellt. Große und kommerziell erfolgreiche Linux-Distributoren wie etwa Red Hat und Suse haben eigene Entwicklungsabteilungen, die fast ausschließlich derartigen Arbeiten nachgehen. Letztlich müsste dann auch hier erörtert werden, wie groß und wichtig der Anteil des Linux-Kernels und Hellwigs Code an Esxi ist. Auch hier könnte ein Sachverständiger helfen.

Keine Grundsätze geklärt

Über eine mögliche Schnittstellen-Definition ist dann aber immer noch nicht gesprochen worden, ebenso wenig inwiefern, wie von Hellwig behauptet, VM-Kernel und VMK-Linux als eine Einheit verstanden werden müssen oder als getrennte Produkte, was VMware behauptet. Bedeutend wäre hier die Funktion von Build-Werkzeugen wie Compiler und Linker, sowie von Symbolen, dem genutzte Adressraum oder der Kontrollfluss der Programme. Die technischen Argumente beider Seiten dazu sind in der Verhandlung aber noch nicht besprochen worden und damit leider auch noch nicht öffentlich.

Aber eben daraus ergeben sich die Grundsätze, die Hellwig gerichtlich geklärt wissen will. Die Richter räumen dabei ein, dass, falls die Sichtweise der Einheit von Hellwig Bestand haben sollte, VM-Kernel wohl tatsächlich unter der GPL stehen und damit frei verfügbar sein müsste. Da VMware diesen Teil aber als proprietären Code gemeinsam mit den freien Bestandteilen von VMK-Linux vertreibt, wären Hellwigs Rechte verletzt. Falls dem so ist, kann der Kläger VMware gerichtlich dazu zwingen, diese Art der Verbreitung zu unterlassen. Möglich wäre dann eine Offenlegung von VM-Kernel oder eventuell auch der Vertrieb von Esxi ohne VMK-Linux. Hellwig sieht es als "einen guten Start" , dass die Richter seine Argumentation so verstanden haben.

Die beiden Parteien haben nun bis Mitte April noch einmal Zeit, sich schriftlich zu der Diskussion zu äußern. Am 19. Mai möchte das Gericht dann eine Entscheidung verkünden. Dies könnte eine Klageabweisung, ein Urteil oder auch die Entscheidung zu weiteren Verhandlungen mit eventuell Sachverständigen und Zeugen umfassen.


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