Willkürliche Trennung oder stabile Schnittstellen?
Doch dann wird vom Gericht das Beispiel eines Druckertreibers erwähnt, der zunächst in der laufenden VM verortet wird. Demnach wäre das von Hellwig beanspruchte Urheberrecht auf die VM beschränkt, die mit Linux läuft, sowie deren Kommunikation nach unten. Hellwig schüttelt bei diesen Ausführungen nur kurz mit dem Kopf und selbst die Vertreter von VMware erläutern den Richtern anschließend, dass in diesem Verfahren die Ebene zur Ermöglichung der Virtualisierung der tatsächliche Streitpunkt ist und eben nicht die Software in einer VM. Die Auseinandersetzung betrifft also Esxi selbst. Die Ausführungen beider Seiten hierzu scheinen die Richter letztlich verstanden zu haben.
Zu Esxi gehören der sogenannte VM-Kernel und VMK-Linux, die über die VMK-API kommunizieren sowie wiederum darunterliegende Gerätetreiber, welche die eigentliche Hardware ansprechen. VMware bestreitet nicht, dass VMK-Linux eine Ableitung des Linux-Kernels mit Code von Hellwig ist. Es wird deshalb von dem Unternehmen auch unter der GPL veröffentlicht.
Ist der VM-Kernel eigenständig?
Der proprietäre VM-Kernel ist jedoch aus Sicht von VMware ein eigenständiges Programm, das über ein stabiles API mit den freien Teilen kommuniziert und muss damit nicht unter die GPL gestellt werden. Für Hellwig bilden jedoch VM-Kernel, VMK-Linux und die VMK-API eine Einheit, wie dem Gericht letztlich mehrfach bestätigt werden muss. Die Vorgehensweise von VMware wäre demnach aber eine willkürliche Trennung einer Einheit. VM-Kernel müsste zudem als abgeleitetes Werk gelten und damit ebenfalls unter der GPL bereitstehen. Diese Argumentation beider Seiten ist seit Monaten bekannt.
VMware argumentiert außerdem aber noch mit einigen Spitzfindigkeiten, etwa dass der Beitrag Hellwigs zum Linux-Kernel nicht ausreichend groß sei, um überhaupt klagen zu dürfen. Ebenso wird mit einer eher obskuren Strategie die Herkunft von Hardwaretreibern betrachtet. An der grundsätzlichen Klärung, ob und was ein abgeleitetes Werk im Sinne der GPL ist, hat VMware ausdrücklich kein Interesse. Die Richter erkennen diese Position und bestätigen ebenso aber auch, dass Hellwig genau dies geklärt wissen möchte. Besprochen worden ist dies aber noch nicht, dafür aber andere Dinge, die eigentlich auch nur Computerspezialisten verstehen.
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