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Google Street View: Ab sofort Adressnachweis für Verpixelung notwendig

Wer sein Haus bei Google Street View unkenntlich gemacht haben will, muss einen Adressnachweis erbringen. So soll Missbrauch vorgebeugt werden.
/ Tobias Költzsch
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Ein bei Google Street View verpixeltes Gebäude (Bild: Google Street View/Screenshot: Golem)
Ein bei Google Street View verpixeltes Gebäude Bild: Google Street View/Screenshot: Golem

Google fordert ab sofort einen Adressnachweis bei Forderung nach Unkenntlichmachung von Gebäuden bei Street View. Das erklärt der Datenschutzbeauftragte von Hamburg. Wie bisher kann ein Widerspruch gegen die bildliche Veröffentlichung eines Hauses bereits im Voraus erfolgen, bevor eine Aufnahme gemacht wurde.

Der Antrag kann auch nach erfolgter Aufnahme eingereicht werden. Anders als bisher müssen Einreicher allerdings einen Nachweis erbringen, dass sie an der Adresse auch wohnen oder ihnen die Immobilie gehört. Dafür reicht etwa eine Stromrechnung mit der Adresse der Antragsteller.

Die Informationen in einem solchen Schreiben können geschwärzt werden. Wichtig ist ausschließlich, dass die Adresse und ein aktuelles Datum erkennbar sind und dass die Adresse mit der aus dem Antrag übereinstimmt. Wie alt ein solcher Nachweis sein darf, ist nicht bekannt.

Missbrauch soll verhindert werden

Mit dem Adressnachweis sollen irrtümlich oder missbräuchlich verpixelte Gebäude verhindert werden. Bislang konnte jeder eine Verpixelung beantragen – etwa auch, um einen Nachbarn oder ein Unternehmen zu ärgern. Im Nachhinein lassen sich diese Unkenntlichmachungen nicht mehr rückgängig machen.

Google löscht nämlich die den Verpixelungen zugrundeliegenden Originalaufnahmen datenschutzkonform. Von den bei Street View unkenntlich gemachten Gebäuden liegen entsprechend gar keine unverpixelten Aufnahmen mehr vor.

Einen Grund für die Unkenntlichmachung müssen Antragsteller weiterhin nicht angeben. Ohne Nachweis, dass die Antragsteller auch an der Adresse wohnen, verpixelt Google keine Gebäude mehr. Die Adressnachweispflicht gilt dem Datenschutzbeauftragten Hamburgs zufolge seit dem 28. Juli 2026.


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